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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. WS in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juni 2002, Zl. 1/01-31.529/45-2002, betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. WS in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juni 2002, Zl. 1/01-31.529/45-2002, betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei:
Wassergenossenschaft Z-Bach Verbauung, vertreten durch den Obmann, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Die mitbeteiligte Partei (MP) ist eine körperschaftlich eingerichtete Genossenschaft im Sinn des neunten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959. Der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Genossenschaft.
In den in der gründenden Versammlung der Beteiligten am 6. April 1974 beschlossenen Satzungen heißt es u.a.:
"Sitz und Zweck der Genossenschaft
§ 1 Paragraph eins
Die Genossenschaft ist auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Genossenschaft mit Beitrittszwang gebildet, hat ihren Sitz in (...) und bezweckt die Erhaltung und Verbauung des Z-Baches.
(...)
Rechte der Genossenschaftsmitglieder
§ 4 Paragraph 4
Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,
a) die genossenschaftlichen Anlagen mitzubenützen und an den aus dem genossenschaftlichen Unternehmen erwachsenden Vorteilen teilzuhaben,
b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen teilzunehmen.
(...)
Organe der Genossenschaft
§ 7 Paragraph 7
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Genossenschaftsversammlung, d.i. die Versammlung sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft,
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers und allenfalls weiterer besonderer Funktionäre,
(...)
Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens
§ 16 Paragraph 16
(...)
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis
§ 22 Paragraph 22
(...)
(...)"
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Mündungsbereich des Z-Baches (vgl. etwa das in den Verwaltungsakten enthaltene Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 1998). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Mündungsbereich des Z-Baches vergleiche , etwa das in den Verwaltungsakten enthaltene Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 1998).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S-U (BH) vom 2. August 1982 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des Z-Baches samt Nebenzubringer nach Maßgabe des eingereichten Projektes der Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung für den Flach- und Tennengau - vom 8. März 1982, der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung und bei Einhaltung der in diesem Bescheid angeführten Auflagen erteilt. Mit diesem Bescheid wurden die in der vorangegangenen wasserrechtlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer erhobenen Forderungen, und zwar nach Herstellung eines Schotterfanges für ca. 10.000 bis 20.000 m3 und Herstellung einer Profilfläche im Unterlauf des Z-Baches als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der BH vom 2. April 1996 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der BH vom 2. August 1982 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Z-Bachverbauung durch Errichtung einer Buhnenverbauung im Unterlauf des Gerinnes nach Maßgabe des eingereichten Detailprojektes der Wildbach- und Lawinenverbauung vom Februar 1986 und der in der Verhandlungsschrift vom 25. März 1986 enthaltenen Beschreibung und bei Einhaltung näher angeführter Auflagen erteilt.
Seit 1985 führte der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Eingaben an die MP und die BH über von ihm behauptete Missstände, insbesondere über Planungs- und Ausführungsmängel bei der Z-Bachverbauung, Beschwerde.
Am 21. Oktober 1994 fand eine Schlichtungsverhandlung der MP statt. Dem diesbezüglichen Protokoll zufolge wurde hiebei von der Vertreterin des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, dass laut § 1 der Statuten der MP Zweck der Genossenschaft die "Abführung des 150-jährigen Bemessungsereignisses und Erhaltung dieses Verbauungszustandes" sei, und wurde festgehalten, dass eine einvernehmliche Lösung zur Beilegung der Streitpunkte nicht gefunden worden sei. Am 21. Oktober 1994 fand eine Schlichtungsverhandlung der MP statt. Dem diesbezüglichen Protokoll zufolge wurde hiebei von der Vertreterin des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, dass laut Paragraph eins, der Statuten der MP Zweck der Genossenschaft die "Abführung des 150-jährigen Bemessungsereignisses und Erhaltung dieses Verbauungszustandes" sei, und wurde festgehalten, dass eine einvernehmliche Lösung zur Beilegung der Streitpunkte nicht gefunden worden sei.
Mit Schreiben vom 26. November 1994 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH und stellte unter Hinweis darauf, dass er seit 1985 versuche, durch ein Schlichtungsverfahren zu einer den Statuten der MP gemäßen Verbauung und Erhaltung des Z-Baches zu gelangen, und unter Hinweis auf eine Reihe vorangegangener Schreiben an die MP sowie auf das erfolglose Schlichtungsverfahren das Ersuchen, "das nun seit vielen Jahren hinzuziehende Schlichtungsverfahren ehestmöglich abzuführen, um weiteren unverantwortlichen Kosten Einhalt zu gebieten".
Mit Bescheid der BH vom 5. November 1998 wurde gemäß den §§ 98 und 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid der BH vom 2. August 1992 (richtig: 1982) und mit Bescheid der BH vom 2. April 1986 wasserrechtlich bewilligte Verbauung des Z-Baches im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt sei. Ferner wurden die geringfügigen Abweichungen nach Maßgabe des zu diesem Bescheid vidierten Kollaudierungsoperates Z-Bach der Wildbach- und Lawinenverbauung und des diesem Bescheid angeschlossenen Gutachtens des wasserbautechnischen bzw. hydrographischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 3. Dezember 1996 und vom 6. Oktober 1998 nachträglich wasserrechtlich genehmigt sowie der MP aufgetragen, die Behebung der im Einzelnen angeführten, in den genannten Verhandlungen festgestellten Mängel zu veranlassen. Mit Bescheid der BH vom 5. November 1998 wurde gemäß den Paragraphen 98, und 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid der BH vom 2. August 1992 (richtig: 1982) und mit Bescheid der BH vom 2. April 1986 wasserrechtlich bewilligte Verbauung des Z-Baches im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt sei. Ferner wurden die geringfügigen Abweichungen nach Maßgabe des zu diesem Bescheid vidierten Kollaudierungsoperates Z-Bach der Wildbach- und Lawinenverbauung und des diesem Bescheid angeschlossenen Gutachtens des wasserbautechnischen bzw. hydrographischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 3. Dezember 1996 und vom 6. Oktober 1998 nachträglich wasserrechtlich genehmigt sowie der MP aufgetragen, die Behebung der im Einzelnen angeführten, in den genannten Verhandlungen festgestellten Mängel zu veranlassen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 30. August 1999 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der BH vom 3. Juli 2000 wurden gemäß §§ 98 und 85 Abs. 1 WRG 1959 die Anträge des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen darauf gerichtet seien, dass die MP den gemäß § 1 ihrer Satzungen festgelegten Zweck, nämlich die Erhaltung und Verbauung des Z-Baches, nicht erfülle und dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werde, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der BH vom 3. Juli 2000 wurden gemäß Paragraphen 98 und 85 Absatz eins, WRG 1959 die Anträge des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen darauf gerichtet seien, dass die MP den gemäß Paragraph eins, ihrer Satzungen festgelegten Zweck, nämlich die Erhaltung und Verbauung des Z-Baches, nicht erfülle und dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werde, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die Berufung vom 10. Juli 2000.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH vom 10. Juni 2002 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 3. Juli 2000 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH vom 10. Juni 2002 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 3. Juli 2000 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der LH nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie Zitierung des § 85 Abs. 1 WRG 1959 und des § 1 der Satzungen der MP aus, dass Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall die Frage über den Zweck der MP sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die MP auf Grund ihres Zweckes eine solche Verbauung betreiben müsste, die nach Fertigstellung in der Lage wäre, ein 150-jährliches Bemessungsereignis vollständig schadlos abzuführen. Hintergrund dieses Betreibens des Beschwerdeführers sei, dass offenbar nur bei einer solchen umfangreichen Verbauung sein derzeit in der roten Zone (gemeint: des Gefahrenzonenplanes) liegendes Grundstück im Mündungsbereich des Z-Baches bebaubar würde. Als Beleg für seine Ansicht führe der Beschwerdeführer den der (wasserrechtlichen) Bewilligung vom 2. August 1982 zu Grunde liegenden technischen Bericht an, worin die Kosten und der Nutzen der geplanten Verbauung gegenübergestellt würden und es im Punkt 3.1. (Zu verhindernde Schäden) heiße: "Bezogen auf die im Gefahrenzonenplan als rote und gelbe Zone ausgewiesen Schadensgebiete. Die Aufgliederung dieser Schäden erfolgt unter 3,1,01 bis 3,1,14". Auf den folgenden Seiten (des technischen Berichts) würden die Schadensgebiete und Schäden tabellarisch aufgelistet. Aus dem zitierten Halbsatz im Zusammenhang mit den aufgelisteten Schadengebieten schließe nun der Beschwerdeführer, dass Ziel des Verbauungsprojektes die vollständige schadlose Abführung eines 150-jährlichen Bemessungsereignisses gewesen sei. Begründend führte der LH nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie Zitierung des Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 und des Paragraph eins, der Satzungen der MP aus, dass Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall die Frage über den Zweck der MP sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die MP auf Grund ihres Zweckes eine solche Verbauung betreiben müsste, die nach Fertigstellung in der Lage wäre, ein 150-jährliches Bemessungsereignis vollständig schadlos abzuführen. Hintergrund dieses Betreibens des Beschwerdeführers sei, dass offenbar nur bei einer solchen umfangreichen Verbauung sein derzeit in der roten Zone (gemeint: des Gefahrenzonenplanes) liegendes Grundstück im Mündungsbereich des Z-Baches bebaubar würde. Als Beleg für seine Ansicht führe der Beschwerdeführer den der (wasserrechtlichen) Bewilligung vom 2. August 1982 zu Grunde liegenden technischen Bericht an, worin die Kosten und der Nutzen der geplanten Verbauung gegenübergestellt würden und es im Punkt 3.1. (Zu verhindernde Schäden) heiße: "Bezogen auf die im Gefahrenzonenplan als rote und gelbe Zone ausgewiesen Schadensgebiete. Die Aufgliederung dieser Schäden erfolgt unter 3,1,01 bis 3,1,14". Auf den folgenden Seiten (des technischen Berichts) würden die Schadensgebiete und Schäden tabellarisch aufgelistet. Aus dem zitierten Halbsatz im Zusammenhang mit den aufgelisteten Schadengebieten schließe nun der Beschwerdeführer, dass Ziel des Verbauungsprojektes die vollständige schadlose Abführung eines 150-jährlichen Bemessungsereignisses gewesen sei.
Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers könne sich der LH nicht anschließen. Aus der angeführten Textpassage und den nachfolgenden Aufstellungen und Berechnungen könne ein Projektziel im Einzelnen nicht abgeleitet werden, weil diese Ausführungen lediglich ein geschätztes Schadensszenario darstellten. Überdies würde das eigentliche Ziel des Projektes in den vorhergehenden Abschnitten des technischen Berichtes ohnehin zum Ausdruck gebracht und das Ziel des Projektes im Abschnitt 6. (Hydrologie) und im Besonderen im Abschnitt 11. (Verbauungsgrundgedanken - Verbauungsziel) angesprochen. Am Ende des 6. Abschnittes werde nach vorausgehenden Berechnungen angeführt: "Die oben erwähnte, errechnete Verbesserung vom 150 auf das 30-jährliche Ereignis wird daher kaum erreicht werden, doch wird sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit in der Nähe eines 50-jährlichen Ereignisses bewegen." Im 11. Abschnitt werde ausgeführt: "Die verschiedenen Sperren sind so ausgebildet, dass sie in ihrem Zusammenwirken das Hochwassergeschehen von etwa 186 m3/s Spitzenabfluss auf 132 m3/s, bei einer gleichzeitigen Streckung der Ganglinie, verringern und zugleich eine dosierte Geschiebeabgabe in den Unterlauf bewirken."
Dieses angeführte Ziel werde auch in den Gutachten der Amtssachverständigen bestätigt. In der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 2. August 1982 werde unter dem Punkt 2.2. (Verbauungsgedanke) des wiedergegebenen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt: "Zusätzlich zu diesen geschiebebindenden bzw. geschiebedosierenden Maßnahmen kommt bei den Schlitzsperren noch jener Vorteil zum Tragen, dass sie auch einen nicht unerheblichen retendierenden Einfluss auf die Hochwasserganglinie besitzen. Dabei kann im Falle des HQ 100 von gerechnet 180 m3/s eine Dämpfung auf ca. 130 m3/s erzielt werden, was einer Senkung der Jährlichkeit von 100 auf ca. 50 entspricht."
In der weiteren Wiedergabe des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei unter Punkt 2.5. (Auswirkungen auf die Liegenschaften im Unterlauf) angeführt: "Die wesentliche Vorteile bestehen daher in einem weit größeren Hochwasserschutz als bisher, ... Die Summe dieser Maßnahmen bewirkt, dass die im derzeit rechtsverbindlichen Gefahrenzonenplan für den Z-Bach ausgewiesene 'Rote Zone' mit Sicherheit eingeschränkt werden kann und dadurch wertvolles Bauland gewonnen wird. Das Maß dieser Einschränkung bleibt jedoch einem Verfahren nach dem Forstgesetz vorbehalten."
In der einen integrierenden Bestandteil des Überprüfungsfeststellungsbescheides vom 5. November 1998 bildenden Verhandlungsschrift vom 3. Dezember 1996 führten der wasserbautechnische und der hydrographische Amtssachverständige unter Punkt 5. (Überprüfungsfeststellung) aus, dass durch die Verbauungsmaßnahmen eine erhebliche Verbesserung des Gewässerzustandes des Z-Baches habe erreicht werden können. Sie führten weiters aus: "Die Verbesserung dieses Gewässerzustandes wirkt sich in der Form aus, als Bachausbrüche von der Häufigkeit her entscheidend reduziert werden konnten und aus dem verwilderten Bachbett eine gestreckte mit Nieder- und Mittelwasserrinne ausgestattete Abflussmöglichkeit hergestellt wurde. Damit verbunden ist auch eine erhebliche Verbesserung der Hochwassersituation im Schwemmkegelbereich, da das Bemessungsereignis von 185 m3/s (150-jährliches Ereignis) auf ca. 137 m3/s (die Abflussmenge eines 30-jährlichen Hochwassers) abgemindert werden konnte."
Aus dem Vorangeführten ergebe sich unzweifelhaft, dass schon in dem der Verbauung zu Grunde liegenden Projekt erkennbar gewesen sei, dass eine vollständige schadlose Abfuhr eines 150-jährlichen Bemessungsereignisses nicht erreicht werden würde bzw. Ziel des Projektes gewesen sei. Wie auch die Amtssachverständigen nach Überprüfung festgestellt hätten, würden durch die Verbauungsmaßnahmen die Hochwasserspitzen im Wesentlichen abgemindert. Die Hochwassergefahr insbesondere im Schwemmkegelbereich werde erheblich verbessert, was jedoch auch heiße, dass die Hochwassergefahr nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne.
Eine Verbauung des Z-Baches bis zu einem Ausmaß, welches in der Lage wäre, 150-jährliches Hochwasserereignis vollständig schadlos abzuführen, lasse sich jedoch auch nicht als expliziter Zweck der MP festmachen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers beim Schlichtungsversuch irre, wenn sie anführe, dass als Zweck der Genossenschaft gemäß § 1 der Statuten die Abführung des 150- jährlichen Bemessungsereignisses und die Erhaltung dieses Verbauungszustandes seien. In § 1 der Satzungen der MP sei als Zweck allgemein die Verbauung und Erhaltung des Z-Baches angeführt. Eine Verbauung bis zu einem bestimmten Bemessungsereignis sei in den Satzungen nicht vorgesehen. Nur anmerkend sei hinzugefügt, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auch irre, wenn sie anführe, dass als weiterer Zweck der Genossenschaft die Erhaltung der Verbauungsmaßnahmen sei. Die Pflicht der Erhaltung der durchgeführten Verbauungsmaßnahmen ergebe sich bereits ganz selbstverständlich aus dem WRG 1959. In § 1 der Satzungen sei vielmehr die Erhaltung des Z-Baches angesprochen. Wiederum nur anmerkend, weil nicht verfahrensrelevant, sei hinzugefügt, dass unter Umständen eine Verbauung in dem Ausmaß, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde - abgesehen von der Frage der Finanzierbarkeit -, auch mit dem Gedanken der Erhaltung des Z-Baches, wenn man darunter auch ökologische Gesichtspunkte berücksichtige, nicht im Einklang stünde. Eine Verbauung des Z-Baches bis zu einem Ausmaß, welches in der Lage wäre, 150-jährliches Hochwasserereignis vollständig schadlos abzuführen, lasse sich jedoch auch nicht als expliziter Zweck der MP festmachen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers beim Schlichtungsversuch irre, wenn sie anführe, dass als Zweck der Genossenschaft gemäß Paragraph eins, der Statuten die Abführung des 150- jährlichen Bemessungsereignisses und die Erhaltung dieses Verbauungszustandes seien. In Paragraph eins, der Satzungen der MP sei als Zweck allgemein die Verbauung und Erhaltung des Z-Baches angeführt. Eine Verbauung bis zu einem bestimmten Bemessungsereignis sei in den Satzungen nicht vorgesehen. Nur anmerkend sei hinzugefügt, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auch irre, wenn sie anführe, dass als weiterer Zweck der Genossenschaft die Erhaltung der Verbauungsmaßnahmen sei. Die Pflicht der Erhaltung der durchgeführten Verbauungsmaßnahmen ergebe sich bereits ganz selbstverständlich aus dem WRG 1959. In Paragraph eins, der Satzungen sei vielmehr die Erhaltung des Z-Baches angesprochen. Wiederum nur anmerkend, weil nicht verfahrensrelevant, sei hinzugefügt, dass unter Umständen eine Verbauung in dem Ausmaß, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde - abgesehen von der Frage der Finanzierbarkeit -, auch mit dem Gedanken der Erhaltung des Z-Baches, wenn man darunter auch ökologische Gesichtspunkte berücksichtige, nicht im Einklang stünde.
Als weiteren Streitpunkt führe der Beschwerdeführer an, dass der Obmann der MP gemäß dem Schreiben vom 16. November 1998 seine beigelegte Berufung bei der Behörde nicht eingebracht hätte. Dazu sei festzustellen, dass der Obmann die Interessen der MP in ihrer Gesamtheit zu wahren und zu vertreten habe und nicht Einzelinteressen. Der Obmann sei demzufolge nicht verpflichtet, dem Begehren eines Einzelmitgliedes Folge zu leisten, wenn dieses eine Berufungseinbringung verlange. Abgesehen davon habe der Obmann bzw. die MP die Anliegen des Beschwerdeführers sehr wohl in Bearbeitung genommen. Wie aus dem Vorakt ersichtlich sei, seien die vom Beschwerdeführer seiner Ansicht nach bestehenden Planungs- und Ausführungsmängel sowohl an die zuständige Behörde als auch an die Wildbach- und Lawinenverbauung herangetragen worden. Obwohl dem Beschwerdeführer im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, sei sein Vorbringen mehrfach einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Auch die Problematik des Gefahrenzonenplanes sei von der MP verfolgt worden. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, sei von Seiten der Genossenschaft gegen den bei der Gemeinde aufliegenden Zonenplan Einspruch erhoben worden. Wenn sich in der Folge herausstelle, dass die tatsächlichen Ausführung