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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der VwGH die gleichzeitige Erteilung einerseits eines Auftrages nach § 138 und andererseits eines solchen nach § 21a WRG 1959 in einem einzigen Bescheid wiederholt als zulässig angesehen hat (vgl. E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 29. Oktober 1998, 96/07/0006). Allerdings ist eine solche Vorgangsweise in einem Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn damit nicht die Sache des Verfahrens überschritten wird, wenn also beide Auftragsarten bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides waren. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. E 6. September 2005, 2002/03/0203; E 26. April 2011, 2010/03/0109).Es trifft zu, dass der VwGH die gleichzeitige Erteilung einerseits eines Auftrages nach Paragraph 138 und andererseits eines solchen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 in einem einzigen Bescheid wiederholt als zulässig angesehen hat vergleiche E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 29. Oktober 1998, 96/07/0006). Allerdings ist eine solche Vorgangsweise in einem Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn damit nicht die Sache des Verfahrens überschritten wird, wenn also beide Auftragsarten bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides waren. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche E 6. September 2005, 2002/03/0203; E 26. April 2011, 2010/03/0109).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070181.X01Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018