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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl. E 11. Juni 1991, 90/07/0166; E 31. März 2005, 2004/07/0016).Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht vergleiche E 11. Juni 1991, 90/07/0166; E 31. März 2005, 2004/07/0016).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070139.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014