RS Vwgh 2014/2/24 2010/17/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §70 Abs4 Z2;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
WAG 2007 §91 Abs3 Z5;
WAG 2007 §92 Abs8;
  1. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 91 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
  3. WAG 2007 § 91 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  4. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  5. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  6. WAG 2007 § 91 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  7. WAG 2007 § 91 gültig von 01.09.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  8. WAG 2007 § 91 gültig von 11.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 91 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 91 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  11. WAG 2007 § 91 gültig von 15.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  12. WAG 2007 § 91 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Rechtssatz

Die FMA kann in einem ersten Schritt für den Fall der Nichterfüllung eines gleichzeitig zu erteilenden Auftrags zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nur eine - in Zahlung eines Geldbetrages oder Haft bestehende - Zwangsstrafe androhen. Auch auf der zweiten Stufe - im Falle der Nichterfüllung des Auftrags - steht der Behörde nur die Alternative zwischen der Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe und der Wiederholung des Auftrags unter neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe oder die Untersagung der Geschäftsführung durch die Geschäftsleiter offen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179). Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Für eine Verbindung eines Auftrages nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG mit einer Androhung der Zurücknahme der Konzession bietet § 91 Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 BWG keine Rechtsgrundlage.Die FMA kann in einem ersten Schritt für den Fall der Nichterfüllung eines gleichzeitig zu erteilenden Auftrags zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nur eine - in Zahlung eines Geldbetrages oder Haft bestehende - Zwangsstrafe androhen. Auch auf der zweiten Stufe - im Falle der Nichterfüllung des Auftrags - steht der Behörde nur die Alternative zwischen der Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe und der Wiederholung des Auftrags unter neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe oder die Untersagung der Geschäftsführung durch die Geschäftsleiter offen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179). Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Für eine Verbindung eines Auftrages nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG mit einer Androhung der Zurücknahme der Konzession bietet Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG keine Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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