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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die FMA kann in einem ersten Schritt für den Fall der Nichterfüllung eines gleichzeitig zu erteilenden Auftrags zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nur eine - in Zahlung eines Geldbetrages oder Haft bestehende - Zwangsstrafe androhen. Auch auf der zweiten Stufe - im Falle der Nichterfüllung des Auftrags - steht der Behörde nur die Alternative zwischen der Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe und der Wiederholung des Auftrags unter neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe oder die Untersagung der Geschäftsführung durch die Geschäftsleiter offen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179). Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Für eine Verbindung eines Auftrages nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG mit einer Androhung der Zurücknahme der Konzession bietet § 91 Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 BWG keine Rechtsgrundlage.Die FMA kann in einem ersten Schritt für den Fall der Nichterfüllung eines gleichzeitig zu erteilenden Auftrags zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nur eine - in Zahlung eines Geldbetrages oder Haft bestehende - Zwangsstrafe androhen. Auch auf der zweiten Stufe - im Falle der Nichterfüllung des Auftrags - steht der Behörde nur die Alternative zwischen der Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe und der Wiederholung des Auftrags unter neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe oder die Untersagung der Geschäftsführung durch die Geschäftsleiter offen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179). Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Für eine Verbindung eines Auftrages nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG mit einer Androhung der Zurücknahme der Konzession bietet Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG keine Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014