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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 1. Oktober 2008, 2008/04/0135, 0136, im Zusammenhang mit dem Verlust der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob der Gewerbetreibende die (damals fallbezogen: einen Teil der) Tathandlungen bei Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat. Entscheidend ist gemäß der letztgenannten Vorschrift vielmehr, ob die übertretenen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen bei der Ausübung des (von der Entziehung betroffenen) Gewerbes zu beachten sind. Das Schutzinteresse der "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung" ist bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten (Hinweis E vom 1. Juli 2009, 2008/04/0092).Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 1. Oktober 2008, 2008/04/0135, 0136, im Zusammenhang mit dem Verlust der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob der Gewerbetreibende die (damals fallbezogen: einen Teil der) Tathandlungen bei Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat. Entscheidend ist gemäß der letztgenannten Vorschrift vielmehr, ob die übertretenen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen bei der Ausübung des (von der Entziehung betroffenen) Gewerbes zu beachten sind. Das Schutzinteresse der "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung" ist bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten (Hinweis E vom 1. Juli 2009, 2008/04/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040179.X01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014