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23/01 InsolvenzordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs4;Rechtssatz
§ 87 Abs. 2 GewO 1994 ist für jene Fälle vorgesehen, in denen es dem Gewerbetreibenden gelungen ist, nach Eröffnung des Konkurses bzw. des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftliche Situation bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu konsolidieren (Hinweis E vom 30. September 1997, 97/04/0145), wovon gegenständlich angesichts der nur teilweisen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens (zumindest solange die Restschuldbefreiung iSd § 213 Abs. 1 IO nicht erreicht ist) nicht ausgegangen werden kann.Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 ist für jene Fälle vorgesehen, in denen es dem Gewerbetreibenden gelungen ist, nach Eröffnung des Konkurses bzw. des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftliche Situation bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu konsolidieren (Hinweis E vom 30. September 1997, 97/04/0145), wovon gegenständlich angesichts der nur teilweisen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens (zumindest solange die Restschuldbefreiung iSd Paragraph 213, Absatz eins, IO nicht erreicht ist) nicht ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040086.X01Im RIS seit
31.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014