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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Verletzung von subjektiven Rechten ist in einem Verfahren betreffend Übertretung der § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 nicht zu erkennen, wenn im Messprotokoll die Protokollnummer, das Eichende, die Dienststelle, der Name des zweiten Beamten, die Dienstnummer beider Beamten sowie die Unterschrift des zweiten Beamten nicht aufscheinen (vgl. E 17. Dezember 2004, 2004/02/0298).Eine Verletzung von subjektiven Rechten ist in einem Verfahren betreffend Übertretung der Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht zu erkennen, wenn im Messprotokoll die Protokollnummer, das Eichende, die Dienststelle, der Name des zweiten Beamten, die Dienstnummer beider Beamten sowie die Unterschrift des zweiten Beamten nicht aufscheinen vergleiche E 17. Dezember 2004, 2004/02/0298).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020262.X01Im RIS seit
28.03.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014