TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/17 2004/02/0298

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §5 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §19
VStG §20
VStG §31 Abs1
VStG §44a Z1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des BN in Wien, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juli 2004, Zl. UVS-03/P/26/2940/2002/18, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. August 2001 um 23.02 Uhr in Wien 1., Stubenring Höhe Urania - Wien 1., Stubenring 12, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; "relevantes Messergebnis 0,75 mg/l (1,5 Promille)". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. August 2001 um 23.02 Uhr in Wien 1., Stubenring Höhe Urania - Wien 1., Stubenring 12, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; "relevantes Messergebnis 0,75 mg/l (1,5 Promille)". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit der Maßgabe keine Folge, dass die Tatzeit "22.52 Uhr" und der Tatort "Wien 1., Stubenring 12" zu lauten habe; weiters wurde die Geldstrafe mit EUR 872,-- (Ersatzarrest 11 Tage) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen anlangt, hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung der Tatzeit und des Tatortes sei Verfolgungsverjährung eingetreten, so hat der Gerichtshof - unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung - bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0101). Die Rüge hinsichtlich des abgeänderten Tatortes ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei lediglich um eine Einschränkung der im Straferkenntnis enthaltenen Umschreibung handelt.Was zunächst das Vorbringen anlangt, hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung der Tatzeit und des Tatortes sei Verfolgungsverjährung eingetreten, so hat der Gerichtshof - unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung - bei einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig angesehen vergleiche , das Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0101). Die Rüge hinsichtlich des abgeänderten Tatortes ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei lediglich um eine Einschränkung der im Straferkenntnis enthaltenen Umschreibung handelt.

Der Beschwerdeführer rügt auch, es stehe nicht fest, "ob" beim verwendeten Alkomaten die "Nacheichfrist" abgelaufen gewesen sei.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem diesbezüglichen Protokoll zur Atemluftuntersuchung der Zeitpunkt der letzten Eichung mit "11/2000" ergibt und daher der Tatzeitpunkt innerhalb der Nacheichfrist von zwei Jahren (vgl. § 15 Z. 2 Maß- und Eichgesetz) lag. Dies und das im Akt erliegende "Messprotokoll" über die beim Beschwerdeführer vorgenommene Untersuchung der Atemluft muss dem Beschwerdeführer - so wie auch der daraus ersichtliche Fehlversuch - bekannt sein (vgl. schon die am 27. September 2001 durch einen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene Akteneinsicht); inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, weil ihm kein Messprotokoll ausgefolgt worden sei, dieses nicht die Unterschrift (und die Dienstnummer) des eingeschrittenen Straßenaufsichtsorganes enthalte sowie, dass die Beschriftung "Unterschrift verweigert" nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sei (vgl. zur unwesentlichen Unterfertigung des Messprotokolls durch den Probanden im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0212), vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem diesbezüglichen Protokoll zur Atemluftuntersuchung der Zeitpunkt der letzten Eichung mit "11/2000" ergibt und daher der Tatzeitpunkt innerhalb der Nacheichfrist von zwei Jahren vergleiche , Paragraph 15, Ziffer 2, Maß- und Eichgesetz) lag. Dies und das im Akt erliegende "Messprotokoll" über die beim Beschwerdeführer vorgenommene Untersuchung der Atemluft muss dem Beschwerdeführer - so wie auch der daraus ersichtliche Fehlversuch - bekannt sein vergleiche , schon die am 27. September 2001 durch einen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene Akteneinsicht); inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, weil ihm kein Messprotokoll ausgefolgt worden sei, dieses nicht die Unterschrift (und die Dienstnummer) des eingeschrittenen Straßenaufsichtsorganes enthalte sowie, dass die Beschriftung "Unterschrift verweigert" nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sei vergleiche , zur unwesentlichen Unterfertigung des Messprotokolls durch den Probanden im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0212), vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.

Auf Grund der Ergebnisse der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen hat. Inwieweit die "körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen" (auf Grund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen und der "Tätlichkeiten" gegen seine Person) geeignet gewesen seien, die Ergebnisse der Messung zu "verfälschen", legt der Beschwerdeführer nicht näher dar; es bedurfte daher auch nicht der Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens bzw. der (ergänzenden) Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten. Die von seinem Zustand vom Beschwerdeführer abgeleitete Schlussfolgerung, es wäre ihm allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt) vorzuwerfen gewesen, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.Auf Grund der Ergebnisse der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen hat. Inwieweit die "körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen" (auf Grund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen und der "Tätlichkeiten" gegen seine Person) geeignet gewesen seien, die Ergebnisse der Messung zu "verfälschen", legt der Beschwerdeführer nicht näher dar; es bedurfte daher auch nicht der Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens bzw. der (ergänzenden) Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten. Die von seinem Zustand vom Beschwerdeführer abgeleitete Schlussfolgerung, es wäre ihm allenfalls ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt) vorzuwerfen gewesen, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch anlangt, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei auch auf eine "nichtige Beweisaufnahme" gestützt worden, so genügt der Hinweis, dass er damit keine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides darzutun vermag (vgl.  das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0218).Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch anlangt, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei auch auf eine "nichtige Beweisaufnahme" gestützt worden, so genügt der Hinweis, dass er damit keine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides darzutun vermag vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0218).

Aber auch die Verweigerung der Anwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen: Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass - selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre; es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125).Aber auch die Verweigerung der Anwendung des Paragraph 20, VStG durch die belangte Behörde ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen: Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass - selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre; es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2004

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Besondere Rechtsgebiete StVO Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verfahrensrecht Verjährung Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020298.X00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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