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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Aus § 36 BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen. Darüber hinaus können dem Beamten durch im Gesetz für zulässig erklärte Personalmaßnahmen innerhalb der dort festgelegten Grenzen höher- oder geringerwertige Verwendungen zugewiesen werden. Durch die Übertragung eines der Einstufung des Beamten entsprechenden (anderen) Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber im Wege einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) gestaltet der Dienstgeber die "Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG 1993, wird hiedurch doch näher konkretisiert, welche -Aus Paragraph 36, BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen. Darüber hinaus können dem Beamten durch im Gesetz für zulässig erklärte Personalmaßnahmen innerhalb der dort festgelegten Grenzen höher- oder geringerwertige Verwendungen zugewiesen werden. Durch die Übertragung eines der Einstufung des Beamten entsprechenden (anderen) Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber im Wege einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) gestaltet der Dienstgeber die "Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG 1993, wird hiedurch doch näher konkretisiert, welche -
auf Grund seiner Einstufung vom Beamten abstrakt geschuldeten - konkreten Aufgaben dieser zu verrichten hat. Das Vorliegen einer Diskriminierung ist auch nicht etwa auf Grund einer objektiven "Gleichwertigkeit" der zu beurteilenden Arbeitsplätze ausgeschlossen. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes, für welchen sich auch und gerade entsprechend eingestufte Beamte bewerben können, dient ua auch dazu, diesen Beamten die Möglichkeit der Erlangung eines von ihnen (subjektiv) präferierten (wenn auch bei objektiver Betrachtung mit der bisherigen Verwendung gleichwertigen) Arbeitsplatzes zu eröffnen, falls Besteignung vorliegt. Wird nun aber eine solche durch die Bewerbung zum Ausdruck gebrachte persönliche Präferenz aus gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG 1993 verpönten Gründen nicht berücksichtigt, so liegt schon darin eine Diskriminierung gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 legcit.(vgl. RV 285 BlgNR XXII. GP, 6; mit näherer Begründung im E). auf Grund seiner Einstufung vom Beamten abstrakt geschuldeten - konkreten Aufgaben dieser zu verrichten hat. Das Vorliegen einer Diskriminierung ist auch nicht etwa auf Grund einer objektiven "Gleichwertigkeit" der zu beurteilenden Arbeitsplätze ausgeschlossen. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes, für welchen sich auch und gerade entsprechend eingestufte Beamte bewerben können, dient ua auch dazu, diesen Beamten die Möglichkeit der Erlangung eines von ihnen (subjektiv) präferierten (wenn auch bei objektiver Betrachtung mit der bisherigen Verwendung gleichwertigen) Arbeitsplatzes zu eröffnen, falls Besteignung vorliegt. Wird nun aber eine solche durch die Bewerbung zum Ausdruck gebrachte persönliche Präferenz aus gemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG 1993 verpönten Gründen nicht berücksichtigt, so liegt schon darin eine Diskriminierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, legcit.(vgl. Regierungsvorlage 285 BlgNR römisch 22 . GP, 6; mit näherer Begründung im E).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120027.X01Im RIS seit
03.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017