RS Vwgh 2014/2/27 2013/12/0027

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 idF 2004/I/065;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z5 idF 2004/I/065;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z6 idF 2004/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 36 BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen. Darüber hinaus können dem Beamten durch im Gesetz für zulässig erklärte Personalmaßnahmen innerhalb der dort festgelegten Grenzen höher- oder geringerwertige Verwendungen zugewiesen werden. Durch die Übertragung eines der Einstufung des Beamten entsprechenden (anderen) Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber im Wege einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) gestaltet der Dienstgeber die "Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG 1993, wird hiedurch doch näher konkretisiert, welche -Aus Paragraph 36, BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen. Darüber hinaus können dem Beamten durch im Gesetz für zulässig erklärte Personalmaßnahmen innerhalb der dort festgelegten Grenzen höher- oder geringerwertige Verwendungen zugewiesen werden. Durch die Übertragung eines der Einstufung des Beamten entsprechenden (anderen) Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber im Wege einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) gestaltet der Dienstgeber die "Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG 1993, wird hiedurch doch näher konkretisiert, welche -

auf Grund seiner Einstufung vom Beamten abstrakt geschuldeten - konkreten Aufgaben dieser zu verrichten hat. Das Vorliegen einer Diskriminierung ist auch nicht etwa auf Grund einer objektiven "Gleichwertigkeit" der zu beurteilenden Arbeitsplätze ausgeschlossen. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes, für welchen sich auch und gerade entsprechend eingestufte Beamte bewerben können, dient ua auch dazu, diesen Beamten die Möglichkeit der Erlangung eines von ihnen (subjektiv) präferierten (wenn auch bei objektiver Betrachtung mit der bisherigen Verwendung gleichwertigen) Arbeitsplatzes zu eröffnen, falls Besteignung vorliegt. Wird nun aber eine solche durch die Bewerbung zum Ausdruck gebrachte persönliche Präferenz aus gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG 1993 verpönten Gründen nicht berücksichtigt, so liegt schon darin eine Diskriminierung gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 legcit.(vgl. RV 285 BlgNR XXII. GP, 6; mit näherer Begründung im E). auf Grund seiner Einstufung vom Beamten abstrakt geschuldeten - konkreten Aufgaben dieser zu verrichten hat. Das Vorliegen einer Diskriminierung ist auch nicht etwa auf Grund einer objektiven "Gleichwertigkeit" der zu beurteilenden Arbeitsplätze ausgeschlossen. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes, für welchen sich auch und gerade entsprechend eingestufte Beamte bewerben können, dient ua auch dazu, diesen Beamten die Möglichkeit der Erlangung eines von ihnen (subjektiv) präferierten (wenn auch bei objektiver Betrachtung mit der bisherigen Verwendung gleichwertigen) Arbeitsplatzes zu eröffnen, falls Besteignung vorliegt. Wird nun aber eine solche durch die Bewerbung zum Ausdruck gebrachte persönliche Präferenz aus gemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG 1993 verpönten Gründen nicht berücksichtigt, so liegt schon darin eine Diskriminierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, legcit.(vgl. Regierungsvorlage 285 BlgNR römisch 22 . GP, 6; mit näherer Begründung im E).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120027.X01

Im RIS seit

03.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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