RS Vwgh 2014/2/27 2009/15/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270;
B-VG Art87 Abs3;
FinStrG §68 Abs3;
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 68 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 68 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  8. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. FinStrG Art. 1 § 68 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Eine feste Geschäftsverteilung (nach dem für Gerichte geltenden Muster: Art. 87 Abs. 3 B-VG) ist beim unabhängigen Finanzsenat (anders als etwa für Spruchsenate nach § 68 Abs. 3 FinStrG: Verteilung für jedes Jahr im Voraus) verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Ritz, BAO4, § 270 Tz 15; vgl. hiezu auch Renner, SWK 2005, 44 ff). Auch ist die Abnahme eines Aktes im Falle der Verhinderung (§ 270 Abs. 4 BAO) zu unterscheiden von einer Änderung der Geschäftsverteilung, mit der bereits zugeteilte Rechtssachen einem neuen Mitglied zugewiesen werden (vgl. - zur Geschäftsverteilung eines Unabhängigen Verwaltungssenates - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, B 823/2012). Eine derartige Änderung der Geschäftsverteilung, welche dazu führt, dass ein neuer Senat für eine bereits beim unabhängigen Finanzsenat anhängige Rechtssache zuständig wird und in der Folge ein neuer Referent bestellt wird, ist zulässig, da eine Aufteilung der Geschäfte "im Voraus" nicht geboten ist und § 270 BAO eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht verbietet. Damit wird auch keine "Rückwirkung" angeordnet, da sich die Zusammensetzung des Senates sodann nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Geschäftsverteilung richtet (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2013, B 172/2013).Eine feste Geschäftsverteilung (nach dem für Gerichte geltenden Muster: Artikel 87, Absatz 3, B-VG) ist beim unabhängigen Finanzsenat (anders als etwa für Spruchsenate nach Paragraph 68, Absatz 3, FinStrG: Verteilung für jedes Jahr im Voraus) verfassungsrechtlich nicht geboten vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 270, Tz 15; vergleiche hiezu auch Renner, SWK 2005, 44 ff). Auch ist die Abnahme eines Aktes im Falle der Verhinderung (Paragraph 270, Absatz 4, BAO) zu unterscheiden von einer Änderung der Geschäftsverteilung, mit der bereits zugeteilte Rechtssachen einem neuen Mitglied zugewiesen werden vergleiche - zur Geschäftsverteilung eines Unabhängigen Verwaltungssenates - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, B 823/2012). Eine derartige Änderung der Geschäftsverteilung, welche dazu führt, dass ein neuer Senat für eine bereits beim unabhängigen Finanzsenat anhängige Rechtssache zuständig wird und in der Folge ein neuer Referent bestellt wird, ist zulässig, da eine Aufteilung der Geschäfte "im Voraus" nicht geboten ist und Paragraph 270, BAO eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht verbietet. Damit wird auch keine "Rückwirkung" angeordnet, da sich die Zusammensetzung des Senates sodann nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Geschäftsverteilung richtet vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2013, B 172/2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009150212.X01

Im RIS seit

01.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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