RS Vwgh 2014/2/28 2012/03/0149

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §879;
KSchG 1979 §6 Abs1 Z1;
TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §25d Abs1;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG 1979 sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der derart vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen (Hinweis Urteil des OGH vom 29. Mai 2012, 9 Ob 69/11d). In diesem dem eben zitierten Urteil zu Grunde liegenden Fall war vom OGH der Umstand als entscheidend angesehen worden, dass der Kunde auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts an den Vertrag gebunden war und die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen hatte, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG 1979 sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der derart vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen (Hinweis Urteil des OGH vom 29. Mai 2012, 9 Ob 69/11d). In diesem dem eben zitierten Urteil zu Grunde liegenden Fall war vom OGH der Umstand als entscheidend angesehen worden, dass der Kunde auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts an den Vertrag gebunden war und die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen hatte, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030149.X03

Im RIS seit

01.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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