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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG 1979 sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der derart vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen (Hinweis Urteil des OGH vom 29. Mai 2012, 9 Ob 69/11d). In diesem dem eben zitierten Urteil zu Grunde liegenden Fall war vom OGH der Umstand als entscheidend angesehen worden, dass der Kunde auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts an den Vertrag gebunden war und die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen hatte, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG 1979 sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der derart vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen (Hinweis Urteil des OGH vom 29. Mai 2012, 9 Ob 69/11d). In diesem dem eben zitierten Urteil zu Grunde liegenden Fall war vom OGH der Umstand als entscheidend angesehen worden, dass der Kunde auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts an den Vertrag gebunden war und die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen hatte, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030149.X03Im RIS seit
01.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017