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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §25 Abs6;Rechtssatz
Durch § 25d Abs 1 erster Satz TKG 2003 wird für Verträge über Kommunikationsdienste mit Verbrauchern eine zeitliche Obergrenze gezogen. Wird diese überschritten, verstößt die entsprechende Regelung gegen § 25d Abs 1 erster Satz, ihr wäre daher von der Regulierungsbehörde im Grunde des § 25 Abs 6 TKG 2003 ("Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz") ohne Weiteres zu widersprechen.Durch Paragraph 25 d, Absatz eins, erster Satz TKG 2003 wird für Verträge über Kommunikationsdienste mit Verbrauchern eine zeitliche Obergrenze gezogen. Wird diese überschritten, verstößt die entsprechende Regelung gegen Paragraph 25 d, Absatz eins, erster Satz, ihr wäre daher von der Regulierungsbehörde im Grunde des Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 ("Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz") ohne Weiteres zu widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030149.X01Im RIS seit
01.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017