RS Vwgh 2014/2/28 2012/03/0149

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §25;
TKG 2003 §25d Abs1;
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

Durch § 25d Abs 1 erster Satz TKG 2003 wird für Verträge über Kommunikationsdienste mit Verbrauchern eine zeitliche Obergrenze gezogen. Wird diese überschritten, verstößt die entsprechende Regelung gegen § 25d Abs 1 erster Satz, ihr wäre daher von der Regulierungsbehörde im Grunde des § 25 Abs 6 TKG 2003 ("Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz") ohne Weiteres zu widersprechen.Durch Paragraph 25 d, Absatz eins, erster Satz TKG 2003 wird für Verträge über Kommunikationsdienste mit Verbrauchern eine zeitliche Obergrenze gezogen. Wird diese überschritten, verstößt die entsprechende Regelung gegen Paragraph 25 d, Absatz eins, erster Satz, ihr wäre daher von der Regulierungsbehörde im Grunde des Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 ("Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz") ohne Weiteres zu widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030149.X01

Im RIS seit

01.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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