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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm3;Rechtssatz
Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird oder - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinn des § 232 ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230a ZPO verlangt.Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird oder - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinn des Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011160183.X03Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014