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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;Rechtssatz
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die den in § 1 Wr MSG 2010 normierten Zielen und Grundsätzen zufolge der Beseitigung einer bestehenden Notlage oder der vorbeugenden Entgegenwirkung einer drohenden Notlage dient, deckt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im Bescheid festgestellte Bedarfsorientierte Mindestsicherung ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG 1973 - den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 verwirklicht (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120) und somit nicht in das Haushaltseinkommen im Sinne des § 2 Z. 15 Wr Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 einzubeziehen ist.Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die den in Paragraph eins, Wr MSG 2010 normierten Zielen und Grundsätzen zufolge der Beseitigung einer bestehenden Notlage oder der vorbeugenden Entgegenwirkung einer drohenden Notlage dient, deckt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im Bescheid festgestellte Bedarfsorientierte Mindestsicherung ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG 1973 - den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 verwirklicht (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120) und somit nicht in das Haushaltseinkommen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 einzubeziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050041.X03Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014