Index
E3L E13309900Norm
31991L0477 Waffen-RL;Rechtssatz
Die Behörde muss sich im Rahmen der Ermessensübung (auf der Basis eines Sachverständigengutachtens) im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG 1996 auch mit dem Einwand auseinandersetzen, dass von den in Rede stehenden halbautomatischen Gewehren nicht höhere Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die nach der vom Bf ins Treffen geführten Richtlinie der Europäischen Union 91/477/EWG gleich wie die in Rede stehenden Schusswaffen in die Kategorie B fallen (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0001).Die Behörde muss sich im Rahmen der Ermessensübung (auf der Basis eines Sachverständigengutachtens) im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG 1996 auch mit dem Einwand auseinandersetzen, dass von den in Rede stehenden halbautomatischen Gewehren nicht höhere Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die nach der vom Bf ins Treffen geführten Richtlinie der Europäischen Union 91/477/EWG gleich wie die in Rede stehenden Schusswaffen in die Kategorie B fallen (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0001).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110038.X02Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014