Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923;Rechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Bf geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Bf jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. B 25. Oktober 2013, 2013/02/0034; B 29. Jänner 2013, 2012/02/0296). Diese Rechtsprechung hat auch im Revisionsverfahren in einem Übergangsfall ihre Gültigkeit. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf "rechtsrichtige Anwendung des Denkmalschutzgesetzes" bzw. näher angeführter Bestimmungen des DMSG 1923 handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. B 25. Oktober 2013, 2013/02/0034). Gleiches gilt für die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. B 25. Oktober 2013, 2013/02/0194). Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht jedoch nicht (vgl. B 29. Mai 2013, 2013/16/0063; E 20. Oktober 2004, 2000/14/0185).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Bf geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Bf jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche B 25. Oktober 2013, 2013/02/0034; B 29. Jänner 2013, 2012/02/0296). Diese Rechtsprechung hat auch im Revisionsverfahren in einem Übergangsfall ihre Gültigkeit. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf "rechtsrichtige Anwendung des Denkmalschutzgesetzes" bzw. näher angeführter Bestimmungen des DMSG 1923 handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche B 25. Oktober 2013, 2013/02/0034). Gleiches gilt für die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche B 25. Oktober 2013, 2013/02/0194). Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht jedoch nicht vergleiche B 29. Mai 2013, 2013/16/0063; E 20. Oktober 2004, 2000/14/0185).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090034.J01Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014