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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Die Behörde durfte auf Basis ihrer unbestrittenen Feststellungen betreffend die wechselnden Angaben des Fremden zu seiner Identität und sein bisheriges Reiseverhalten von einem die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf ausgehen. Dafür reichen in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - es lag eine mit einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 verbundene Ausweisung vor - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (Hinweis E 20. Februar 2014, 2013/21/0178). Darauf, ob der Fremde eine Verletzung der Gebietsbeschränkung zu verantworten hatte bzw. ob er bei seiner Betretung schon auf dem Rückweg in die Betreuungsstelle war, ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr angekommen.Die Behörde durfte auf Basis ihrer unbestrittenen Feststellungen betreffend die wechselnden Angaben des Fremden zu seiner Identität und sein bisheriges Reiseverhalten von einem die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf ausgehen. Dafür reichen in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - es lag eine mit einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundene Ausweisung vor - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (Hinweis E 20. Februar 2014, 2013/21/0178). Darauf, ob der Fremde eine Verletzung der Gebietsbeschränkung zu verantworten hatte bzw. ob er bei seiner Betretung schon auf dem Rückweg in die Betreuungsstelle war, ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr angekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210138.X03Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014