RS Vwgh 2014/3/19 2013/21/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76 Abs2a Z1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Die Behörde durfte auf Basis ihrer unbestrittenen Feststellungen betreffend die wechselnden Angaben des Fremden zu seiner Identität und sein bisheriges Reiseverhalten von einem die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf ausgehen. Dafür reichen in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - es lag eine mit einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 verbundene Ausweisung vor - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (Hinweis E 20. Februar 2014, 2013/21/0178). Darauf, ob der Fremde eine Verletzung der Gebietsbeschränkung zu verantworten hatte bzw. ob er bei seiner Betretung schon auf dem Rückweg in die Betreuungsstelle war, ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr angekommen.Die Behörde durfte auf Basis ihrer unbestrittenen Feststellungen betreffend die wechselnden Angaben des Fremden zu seiner Identität und sein bisheriges Reiseverhalten von einem die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf ausgehen. Dafür reichen in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - es lag eine mit einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundene Ausweisung vor - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (Hinweis E 20. Februar 2014, 2013/21/0178). Darauf, ob der Fremde eine Verletzung der Gebietsbeschränkung zu verantworten hatte bzw. ob er bei seiner Betretung schon auf dem Rückweg in die Betreuungsstelle war, ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr angekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210138.X03

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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