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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2008/I/147;Rechtssatz
Der Wirksamkeit einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme könnte neben einer Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organes oder einem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften nur entgegengestanden sein, dass dem damals weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen gewesen wäre (vgl. E 10. März 2009, 2008/12/0070). Das Fehlen eines auf diese Personalmaßnahme gerichteten Ansuchens durch die Beamtin vermag für sich genommen keine "Willkür" derselben zu begründen.Der Wirksamkeit einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme könnte neben einer Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organes oder einem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften nur entgegengestanden sein, dass dem damals weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen gewesen wäre vergleiche E 10. März 2009, 2008/12/0070). Das Fehlen eines auf diese Personalmaßnahme gerichteten Ansuchens durch die Beamtin vermag für sich genommen keine "Willkür" derselben zu begründen.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120101.X05Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014