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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2008/I/147;Rechtssatz
Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. E 11. Dezember 2013, 2013/12/0003; E 17. Dezember 2007, 2006/12/0223). Eine solche Verpflichtung ist auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus § 43a BDG 1979 abzuleiten. Diese Aussage gilt unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde auf den jeweils organisatorisch eingerichteten Arbeitsplätzen einen Zustand zu schaffen, der frei von "Mobbing" ist.Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen vergleiche E 11. Dezember 2013, 2013/12/0003; E 17. Dezember 2007, 2006/12/0223). Eine solche Verpflichtung ist auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus Paragraph 43 a, BDG 1979 abzuleiten. Diese Aussage gilt unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde auf den jeweils organisatorisch eingerichteten Arbeitsplätzen einen Zustand zu schaffen, der frei von "Mobbing" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120101.X04Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014