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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Die verfahrensgegenständlichen Apparate ließen sich in die "Gerätehülle" und den darin befindlichen "elektronischen Kern" (Mainboards und Geldakzeptoren) zerlegen, ohne dass diese gleichzeitig vollständig zerstört würden. Es handelt sich bei den Apparaten daher um zusammengesetzte Sachen (zur Unterscheidung zwischen einfachen und zusammengesetzten Sachen vgl. Schwimann/Kodek, ABGB4, § 294 Rz 1, mwN). Das für Sachverbindungen typische Verhältnis von Über- und Unterordnung (vgl. Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB, § 294 Rz 7, mwN) ergibt sich im gegenständlichen Fall dadurch, dass die wesentlichen elektronischen Bestandteile (Mainboards, Geldakzeptoren) den im Verhältnis zur "Gerätehülle" wichtigeren Kern des Apparates bilden. Hauptsache ist daher der "elektronische Kern" des Apparats, während die "Gerätehülle" mit der Hauptsache verbundener Bestandteil ist. Fraglich ist, ob die "Gerätehülle" als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil anzusehen ist. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen (vgl. OGH vom 7. Juli 1982, 1 Ob 21/82). Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB, § 294 Rz 8, mwN). Ein Eigentumserwerb durch Vereinigung im Sinne des § 416 ABGB, für die die Untrennbarkeit der Vereinigung vorausgesetzt ist, liegt somit hier nicht vor. (Hier: Die L-GmbH blieb daher Eigentümerin der "Gerätehüllen" und die beschwerdeführende Partei Eigentümerin der von ihr gelieferten Komponenten der Apparate.)Die verfahrensgegenständlichen Apparate ließen sich in die "Gerätehülle" und den darin befindlichen "elektronischen Kern" (Mainboards und Geldakzeptoren) zerlegen, ohne dass diese gleichzeitig vollständig zerstört würden. Es handelt sich bei den Apparaten daher um zusammengesetzte Sachen (zur Unterscheidung zwischen einfachen und zusammengesetzten Sachen vergleiche Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 294, Rz 1, mwN). Das für Sachverbindungen typische Verhältnis von Über- und Unterordnung vergleiche Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB, Paragraph 294, Rz 7, mwN) ergibt sich im gegenständlichen Fall dadurch, dass die wesentlichen elektronischen Bestandteile (Mainboards, Geldakzeptoren) den im Verhältnis zur "Gerätehülle" wichtigeren Kern des Apparates bilden. Hauptsache ist daher der "elektronische Kern" des Apparats, während die "Gerätehülle" mit der Hauptsache verbundener Bestandteil ist. Fraglich ist, ob die "Gerätehülle" als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil anzusehen ist. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen vergleiche OGH vom 7. Juli 1982, 1 Ob 21/82). Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen vergleiche Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB, Paragraph 294, Rz 8, mwN). Ein Eigentumserwerb durch Vereinigung im Sinne des Paragraph 416, ABGB, für die die Untrennbarkeit der Vereinigung vorausgesetzt ist, liegt somit hier nicht vor. (Hier: Die L-GmbH blieb daher Eigentümerin der "Gerätehüllen" und die beschwerdeführende Partei Eigentümerin der von ihr gelieferten Komponenten der Apparate.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170241.X03Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016