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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0098 E 26. Jänner 2011 RS 2Stammrechtssatz
Macht eine Partei den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich zuständige Oberbehörde nach § 73 Abs 2 AVG geltend und erlässt anschließend die Unterbehörde unzuständigerweise den von ihr versäumten Bescheid und wird dieser Bescheid durch ein Rechtsmittel angefochten, so erwächst der Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung. Einer Erledigung des bei ihr eingelangten Devolutionsantrags steht der von der Unterbehörde erlassene, mit Berufung bekämpfte, Bescheid hindernd entgegen (Hinweis E 22. April 1999, 98/07/0107, 0108). Auf Grund der Berufung wäre zunächst der unterinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben (Hinweis E 25. April 2002, 2001/07/0040; E 28. September 1982, 82/05/0089).Macht eine Partei den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich zuständige Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG geltend und erlässt anschließend die Unterbehörde unzuständigerweise den von ihr versäumten Bescheid und wird dieser Bescheid durch ein Rechtsmittel angefochten, so erwächst der Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung. Einer Erledigung des bei ihr eingelangten Devolutionsantrags steht der von der Unterbehörde erlassene, mit Berufung bekämpfte, Bescheid hindernd entgegen (Hinweis E 22. April 1999, 98/07/0107, 0108). Auf Grund der Berufung wäre zunächst der unterinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben (Hinweis E 25. April 2002, 2001/07/0040; E 28. September 1982, 82/05/0089).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030076.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017