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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0027 B 26. Februar 2014 RS 1Stammrechtssatz
Revisionslegitimiert im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG ist nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (vgl B 30. Jänner 2013, 2012/03/0182).Revisionslegitimiert im Rahmen des Übergangsrechts nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung vergleiche B 30. Jänner 2013, 2012/03/0182).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020059.J01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017