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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1 impl;Rechtssatz
Im Zulassungs(Widerrufs)verfahren gemäß § 64 Abs 2 BörseG 1989 handelt die Wiener Börse AG als beliehenes Unternehmen (vgl. § 2 Abs. 1 3. Satz BörseG 1989). Bei beliehenen Unternehmen wurde bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Zulässigkeit eines administrativen Rechtsmittels an staatliche Behörden, insbesondere an den sachlich in Betracht kommenden Bundesminister, verneint (vgl. E VfGH 28. November 2001, B 2271/00; E 17. Juni 2004, 2002/03/0036). Eine über § 64 Abs. 2 BörseG 1989 hinaus gehende allgemeine Regel über die Einrichtung eines administrativen Instanzenzuges gegen Entscheidungen des Börseunternehmens fand sich im BörseG 1989 nicht. Die Wiener Börse AG war daher nach dem Gesagten in erster und letzter Instanz zur Entscheidung zuständig (nach der nunmehr geltenden Rechtslage - BörseG 1989 idF BGBl. I Nr. 70/2013 - ist gegen Bescheide der Wiener Börse AG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, dies auch in den in § 64 Abs. 2 BörseG nF nicht geregelten Fällen unmittelbar aufgrund Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG, unter den Voraussetzungen des Art. 132 B-VG).Im Zulassungs(Widerrufs)verfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, BörseG 1989 handelt die Wiener Börse AG als beliehenes Unternehmen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, 3. Satz BörseG 1989). Bei beliehenen Unternehmen wurde bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Zulässigkeit eines administrativen Rechtsmittels an staatliche Behörden, insbesondere an den sachlich in Betracht kommenden Bundesminister, verneint vergleiche E VfGH 28. November 2001, B 2271/00; E 17. Juni 2004, 2002/03/0036). Eine über Paragraph 64, Absatz 2, BörseG 1989 hinaus gehende allgemeine Regel über die Einrichtung eines administrativen Instanzenzuges gegen Entscheidungen des Börseunternehmens fand sich im BörseG 1989 nicht. Die Wiener Börse AG war daher nach dem Gesagten in erster und letzter Instanz zur Entscheidung zuständig (nach der nunmehr geltenden Rechtslage - BörseG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, - ist gegen Bescheide der Wiener Börse AG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, dies auch in den in Paragraph 64, Absatz 2, BörseG nF nicht geregelten Fällen unmittelbar aufgrund Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG, unter den Voraussetzungen des Artikel 132, B-VG).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020033.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015