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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation (vgl. E 19. September 1996, 96/07/0138; E 11. März 1999, 98/07/0186; E 27. Mai 2004, 2000/07/0249; E 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach § 21a WRG 1959 besteht.In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation vergleiche E 19. September 1996, 96/07/0138; E 11. März 1999, 98/07/0186; E 27. Mai 2004, 2000/07/0249; E 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach Paragraph 21 a, WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach Paragraph 21 a, WRG 1959 besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070228.X01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016