RS Vwgh 2014/4/23 2011/07/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AllgGAG 1930 §3;
AVG §37;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39 Abs1;

Rechtssatz

Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl. OGH Urteil 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; E 20. September 2012, 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. E 20. September 2012, 2011/07/0005).Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest vergleiche OGH Urteil 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; E 20. September 2012, 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet vergleiche E 20. September 2012, 2011/07/0005).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070236.X04

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten