TE OGH 2011/4/22 6Ob256/10f

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Veröffentlicht am 22.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei J***** T*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei H***** B*****, vertreten durch Mag. Oliver Lindenhofer und Mag. Leopold Luegmayer, Rechtsanwälte in Amstetten wegen Grenzfeststellung (Streitwert 6.000 EUR), über den Urteilsergänzungsantrag des Nebenintervenienten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f, wird dahin ergänzt, das folgender Absatz hinzuzutreten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten die Kosten des Urteilsergänzungsantrags in Höhe von 39,98 EUR (darin 6,66 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß §§ 41, 50 ZPO war in Ansehung der Kosten des Nebenintervenienten unterblieben. Dies war gemäß § 423 ZPO über Urteilsergänzungsantrag nachzuholen.

Die Entscheidung über die Kosten des Urteilsergänzungsantrags gründet sich auf § 41 ZPO.

Textnummer

E97355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00256.10F.0422.000

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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