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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §934;Rechtssatz
Soweit die Vertragsparteien die Bestimmung über die Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB) zur Kenntnis genommen haben, so haben sie damit auch zur Kenntnis genommen, dass dieser Rechtsbehelf dann nicht anzuwenden ist, wenn jemand, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Werte verstanden hat; oder wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag schließen wollten (§ 935 ABGB). Gerade die hiemit angesprochene gemischte Schenkung (vgl. Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 938 ABGB Rz 38) unterliegt somit nicht der Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Aus dem Umstand der Kenntnisnahme des Rechtsbehelfes der laesio enormis kann sohin nicht abgeleitet werden, dass den Vertragspartnern (entgegen der - wenn auch bloß formelhaften - Bestimmung im Vertrag) der wahre Wert der übertragenen Liegenschaft nicht bekannt gewesen sei und die Vertragspartner im Wesentlichen von einer Gleichwertigkeit der Leistungen ausgegangen wären.Soweit die Vertragsparteien die Bestimmung über die Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes (Paragraph 934, ABGB) zur Kenntnis genommen haben, so haben sie damit auch zur Kenntnis genommen, dass dieser Rechtsbehelf dann nicht anzuwenden ist, wenn jemand, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Werte verstanden hat; oder wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag schließen wollten (Paragraph 935, ABGB). Gerade die hiemit angesprochene gemischte Schenkung vergleiche Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, Paragraph 938, ABGB Rz 38) unterliegt somit nicht der Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Aus dem Umstand der Kenntnisnahme des Rechtsbehelfes der laesio enormis kann sohin nicht abgeleitet werden, dass den Vertragspartnern (entgegen der - wenn auch bloß formelhaften - Bestimmung im Vertrag) der wahre Wert der übertragenen Liegenschaft nicht bekannt gewesen sei und die Vertragspartner im Wesentlichen von einer Gleichwertigkeit der Leistungen ausgegangen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130139.X05Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014