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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG - eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb der von der Beschwerdeführerin (der Beschäftigenden) zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft und die dortige Beurteilung, wonach das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und somit der Dienstnehmereigenschaft verneint wurde, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß § 113 Abs. 2 ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich der bei der Arbeit Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag, war daher von der belangten Behörde (dem Landeshauptmann) eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0124, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mwN). Die Beurteilung dieser Vorfrage liegt nicht im behördlichen Ermessen.Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG - eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb der von der Beschwerdeführerin (der Beschäftigenden) zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft und die dortige Beurteilung, wonach das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und somit der Dienstnehmereigenschaft verneint wurde, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich der bei der Arbeit Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag, war daher von der belangten Behörde (dem Landeshauptmann) eigenständig als Vorfrage zu beurteilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0124, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mwN). Die Beurteilung dieser Vorfrage liegt nicht im behördlichen Ermessen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080177.X01Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014