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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0019 E 27. Februar 2007 RS 1Stammrechtssatz
Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (Hinweis E 11. August 2006, 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Besch die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020134.X02Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014