Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Aufgeforderte hat so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern (vgl. E 25. Juni 2003, 2003/03/0060).Der Aufgeforderte hat so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern vergleiche E 25. Juni 2003, 2003/03/0060).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020134.X01Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014