TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/25 2003/03/0060

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der GZ in K, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Februar 2003, Zl. UVS 30.9-83/2002-7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 21. Dezember 2001 um 21.12 Uhr den näher angeführten PKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 21. Dezember 2001 um

21.23 Uhr erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.163,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt wurde.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben habe, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Anhaltung ein Fahrzeug gelenkt und Alkoholisierungssymbole aufgewiesen (unsichere Fahrweise, Alkoholgeruch aus dem Mund). Auf Grund dieser Verdachtsmomente seien die Beamten legitimiert gewesen, die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Alkotestes aufzufordern. Wenn sich der Alkomat infolge zu geringer Batteriespannung nach drei ungültigen und einem gültigen Blasversuch selbsttätig ausgeschaltet habe und die Außentemperaturen sehr niedrig gewesen seien, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, bis zur Beendigung der Amtshandlung an Ort und Stelle zu bleiben. Es sei ihr angeboten worden, bis zur Wiederinbetriebnahme des Alkomaten, was lediglich einige Minuten gedauert hätte, im Streifenwagen zu warten oder zur nächsten Dienststelle selbst mitzukommen, um dort den Akomattest vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe den Ort der Amtshandlung aber vielmehr verlassen, obwohl ihr zumindest vom Zeugen R.I. die Folgen dieses Verhaltens erklärt worden seien. Auch hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der verwendete Alkomat defekt gewesen sei, zumal sich dieser nach einer Anlaufphase und nach dem Starten des Dienstwagens wieder einschalten habe lassen und festgestellt habe werden können, dass nach einem Probeblasvorgang verwertbare Ergebnisse geliefert habe. Es könne nicht von einer "unzumutbaren, lang dauernden Amtshandlung" gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Verweigerung eines Alkomattestes zu verantworten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

              "b)              wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."

Soweit die Beschwerdeführerin - wie schon in der Berufung - meint, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Anzeige betreffend angebliche Symptome einer Alkoholisierung unrichtig seien, MR. Dr. HZ, zu welchem sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach den verfahrensgegenständlichen Geschehnissen begeben hätte, habe diese Symptome nicht wahrnehmen können, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beamten - worauf die belangte Behörde verweist - auf Grund der beschriebenen Fahrweise der Beschwerdeführerin und des wahrgenommenen Alkoholgeruches den Verdacht einer Alkoholisierung der Beschwerdeführerin zu Recht haben konnten.

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Verweigerung des Alkotestes subsumiert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe kein Verhalten gesetzt, das den Test durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert hätte. Sie habe solange Blasversuche vorgenommen, bis ein gültiger Blasversuch zu Stande gekommen sei. Dieser gültig abgegebene Blasversuch habe aus Gründen, die allein in der Sphäre der Beamten gelegen seien, nicht ausgewertet werden können. Dieser Umstand könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, da es zu keiner Verweigerung ihrerseits gekommen sei. Die amtshandelnden Beamten hätten eine Auswertung des gültig abgegebenen Blasversuchs in angemessener Zeit herbeizuführen gehabt. Der Beschwerdeführerin wäre es nicht mehr zumutbar gewesen, unter Zugrundelegung der Witterungsverhältnisse an Ort und Stelle weiter zu verharren, weshalb sie im nahe gelegenen Lokal gewartet habe, was sie den amtshandelnden Beamten auch ausdrücklich mitgeteilt habe.

Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich ist, dass sie zu mehreren Versuchen, den Alkomaten zu beatmen, aufgefordert wurde, wobei nur ein gültiges Einzelmessergebnis zu Stande gekommen ist und sie die Vornahme eines für die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses erforderlichen weiteren Beatmungsversuches verweigerte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0150), indem sie sich, nachdem sie aufgefordert wurde, an Ort und Stelle zu verbleiben, um einen weiteren Blasversuch durchzuführen, vom Ort der Amtshandlung entfernt hat. Die Beamten hatten der Beschwerdeführerin - was unbestritten ist - auch angeboten, bis zum Neustart des Alkomaten, den sie in 7 bis 9 Minuten erwarteten, im Dienstwagen zu warten, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nicht einging. Die Anordnung der Beamten, am Ort der Anhaltung zu bleiben, kann auch im Hinblick auf die große Kälte, die gerade herrschte, nicht als unzumutbar beurteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028). Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen (vgl. das zuletzt angeführte hg. Erkenntnis).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2003

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030060.X00

Im RIS seit

05.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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