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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Infolge der Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 galt nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ausweisungsverfahren als eingeleitet, was die Erfüllung des Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nach sich zog. Die BH konnte sich daher bei Verhängung der Schubhaft zutreffend auf diese Bestimmung stützen. Die Schubhaft konnte aber nicht nachträglich dadurch rechtswidrig werden, dass die Behörde in ihren Überlegungen - verfehlt - auf § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 Bezug nahm.Infolge der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 galt nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ausweisungsverfahren als eingeleitet, was die Erfüllung des Schubhafttatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nach sich zog. Die BH konnte sich daher bei Verhängung der Schubhaft zutreffend auf diese Bestimmung stützen. Die Schubhaft konnte aber nicht nachträglich dadurch rechtswidrig werden, dass die Behörde in ihren Überlegungen - verfehlt - auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 Bezug nahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210077.X01Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014