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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beamte wurde der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG zur Dienstleistung zugewiesen. Durch eine derartige Zuweisung kommt ihren Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zu. Allerdings bleiben die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamten, insbesondere also das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, unverändert aufrecht (vgl. E 24. Oktober 1996, 95/12/0265). Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten zur Landeshauptstadt Innsbruck auch nach seiner Zuweisung an die IKB fortbestanden hat, kommen dieser aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie nicht beteiligt ist, unmittelbar weder Rechte noch Pflichten zu, die durch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund schließt der klare Wortlaut des § 3 DVG 1984, der die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt, eine Parteistellung der IKB iSd § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH aus (E 27. September 2011, 2010/12/0185). Der Antrag der IKB, ihre Beteiligung im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid zuzulassen, war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Der Beamte wurde der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG zur Dienstleistung zugewiesen. Durch eine derartige Zuweisung kommt ihren Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zu. Allerdings bleiben die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamten, insbesondere also das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, unverändert aufrecht vergleiche E 24. Oktober 1996, 95/12/0265). Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten zur Landeshauptstadt Innsbruck auch nach seiner Zuweisung an die IKB fortbestanden hat, kommen dieser aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie nicht beteiligt ist, unmittelbar weder Rechte noch Pflichten zu, die durch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund schließt der klare Wortlaut des Paragraph 3, DVG 1984, der die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt, eine Parteistellung der IKB iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH aus (E 27. September 2011, 2010/12/0185). Der Antrag der IKB, ihre Beteiligung im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid zuzulassen, war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120206.X01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017