RS Vwgh 2014/4/30 2013/12/0206

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8;
DVG 1984 §3;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
PersonalÜbk Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §21 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 12 heute
  2. VwGG § 12 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  6. VwGG § 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beamte wurde der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG zur Dienstleistung zugewiesen. Durch eine derartige Zuweisung kommt ihren Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zu. Allerdings bleiben die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamten, insbesondere also das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, unverändert aufrecht (vgl. E 24. Oktober 1996, 95/12/0265). Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten zur Landeshauptstadt Innsbruck auch nach seiner Zuweisung an die IKB fortbestanden hat, kommen dieser aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie nicht beteiligt ist, unmittelbar weder Rechte noch Pflichten zu, die durch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund schließt der klare Wortlaut des § 3 DVG 1984, der die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt, eine Parteistellung der IKB iSd § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH aus (E 27. September 2011, 2010/12/0185). Der Antrag der IKB, ihre Beteiligung im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid zuzulassen, war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Der Beamte wurde der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG zur Dienstleistung zugewiesen. Durch eine derartige Zuweisung kommt ihren Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zu. Allerdings bleiben die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamten, insbesondere also das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, unverändert aufrecht vergleiche E 24. Oktober 1996, 95/12/0265). Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten zur Landeshauptstadt Innsbruck auch nach seiner Zuweisung an die IKB fortbestanden hat, kommen dieser aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie nicht beteiligt ist, unmittelbar weder Rechte noch Pflichten zu, die durch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund schließt der klare Wortlaut des Paragraph 3, DVG 1984, der die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt, eine Parteistellung der IKB iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH aus (E 27. September 2011, 2010/12/0185). Der Antrag der IKB, ihre Beteiligung im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid zuzulassen, war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120206.X01

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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