Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0191Rechtssatz
Durch die Verpflichtung eines Dienststellenleiters bzw. der Dienstbehörde, in den im § 9 PVG 1967 genannten Angelegenheiten eine Einbindung der Personalvertretung in den normierten unterschiedlichen Mitwirkungsformen vorzunehmen, wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber den einzelnen Beamten, kein neues dienstbehördliches Kollegialorgan geschaffen. Entscheidungsträger einer dienstbehördlichen Maßnahme ist und bleibt die Dienstbehörde, welcher durch das PVG 1967 die souveräne Entscheidungsbefugnis nicht genommen wird. Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet kein subjektives Recht des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme so lange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber sieht nämlich grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG 1967 mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich die durch die Novelle BGBl. Nr. 138/1983 geschaffene Bestimmung des § 10 Abs. 9 PVG 1967, welche damit begründet wird, dass ein von einer Personalmaßnahme nach § 9 Abs. 1 lit i betroffener Bediensteter durch Kündigung oder Entlassung schwere Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz zu gewärtigen hat (vgl. E 20. Dezember 1995, 91/12/0198; E 26. Mai 1999, 94/12/0299, sowie - für qualifizierte Verwendungsänderungen von Bundesbeamten - den Bescheid der Berufungskommission vom 21. Juni 2011, Zl. 59/16-BK/11).Durch die Verpflichtung eines Dienststellenleiters bzw. der Dienstbehörde, in den im Paragraph 9, PVG 1967 genannten Angelegenheiten eine Einbindung der Personalvertretung in den normierten unterschiedlichen Mitwirkungsformen vorzunehmen, wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber den einzelnen Beamten, kein neues dienstbehördliches Kollegialorgan geschaffen. Entscheidungsträger einer dienstbehördlichen Maßnahme ist und bleibt die Dienstbehörde, welcher durch das PVG 1967 die souveräne Entscheidungsbefugnis nicht genommen wird. Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet kein subjektives Recht des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme so lange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber sieht nämlich grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG 1967 mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1983, geschaffene Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 9, PVG 1967, welche damit begründet wird, dass ein von einer Personalmaßnahme nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, betroffener Bediensteter durch Kündigung oder Entlassung schwere Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz zu gewärtigen hat vergleiche E 20. Dezember 1995, 91/12/0198; E 26. Mai 1999, 94/12/0299, sowie - für qualifizierte Verwendungsänderungen von Bundesbeamten - den Bescheid der Berufungskommission vom 21. Juni 2011, Zl. 59/16-BK/11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120157.X05Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016