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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben an (vgl. E 14. Oktober 2013, 2012/12/0137). Dies gilt auch für die Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen anzugehen ist (vgl E 27. September 2011, 2009/12/0112; E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049). Es ist daher davon auszugehen, dass einem Bundesbeamten in dienstrechtlich wirksamer Weise auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, welcher (in dieser Form) nicht in den für die betreffende Dienststelle geltenden Organisationsnormen als solcher aufscheint. Diese Aussage hat der VwGH ungeachtet der in § 36 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Anordnung getroffen, wonach jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Der VwGH übernimmt diese Aussage für das entsprechende Regelungssystem des § 16 iVm § 2 Abs. 1 Stmk DBR 2003. Eine "neue Verwendung" im Verständnis des § 20 Abs. 2 Z. 2 legcit liegt auch dann vor, wenn es sich dabei nicht um Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle im Verständnis des § 16 Stmk DBR 2003 handelt. Wie bei § 36 Abs. 1 BDG 1979 handelt es sich auch bei § 16 Stmk DBR 2003 ausschließlich um eine an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe gerichtete Vorschrift, aus welcher ein subjektives Recht des Beamten nicht abgeleitet werden kann (vgl. B 27. Oktober 1980, 3140/80).Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben an vergleiche E 14. Oktober 2013, 2012/12/0137). Dies gilt auch für die Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen anzugehen ist vergleiche E 27. September 2011, 2009/12/0112; E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049). Es ist daher davon auszugehen, dass einem Bundesbeamten in dienstrechtlich wirksamer Weise auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, welcher (in dieser Form) nicht in den für die betreffende Dienststelle geltenden Organisationsnormen als solcher aufscheint. Diese Aussage hat der VwGH ungeachtet der in Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Anordnung getroffen, wonach jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Der VwGH übernimmt diese Aussage für das entsprechende Regelungssystem des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Stmk DBR 2003. Eine "neue Verwendung" im Verständnis des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, legcit liegt auch dann vor, wenn es sich dabei nicht um Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle im Verständnis des Paragraph 16, Stmk DBR 2003 handelt. Wie bei Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 handelt es sich auch bei Paragraph 16, Stmk DBR 2003 ausschließlich um eine an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe gerichtete Vorschrift, aus welcher ein subjektives Recht des Beamten nicht abgeleitet werden kann vergleiche B 27. Oktober 1980, 3140/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120149.X01Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014