Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 Abs3 impl;Rechtssatz
Auch wenn der Beamte schon während einer drei Monate andauernden Dienstzuteilung hervorragende Leistungen erbracht haben und in den Dienstbetrieb gut eingegliedert gewesen sein sollte, könnte dies kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, weil durch eine derart kurz befristete, einer Versetzung nicht gleich zu haltende Verwendungsänderung kein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 18 Abs. 2 Stmk DBR 2003 geschaffen werden kann. Ansonsten wären die gesetzlichen Regelungen betreffend der Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in § 18 Abs. 2 legcit, womit dem Beamten ein subjektives Recht eingeräumt wurde, jeglicher Bedeutung beraubt.Auch wenn der Beamte schon während einer drei Monate andauernden Dienstzuteilung hervorragende Leistungen erbracht haben und in den Dienstbetrieb gut eingegliedert gewesen sein sollte, könnte dies kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, weil durch eine derart kurz befristete, einer Versetzung nicht gleich zu haltende Verwendungsänderung kein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 18, Absatz 2, Stmk DBR 2003 geschaffen werden kann. Ansonsten wären die gesetzlichen Regelungen betreffend der Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in Paragraph 18, Absatz 2, legcit, womit dem Beamten ein subjektives Recht eingeräumt wurde, jeglicher Bedeutung beraubt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120135.X04Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014