RS Vwgh 2014/5/15 2011/05/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0127 2011/05/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0130 E 31. Jänner 2006 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (vgl. E vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181, mwN). Der Nachbar kann daraus allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO ableiten (vgl. E vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Schon aus dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 NÖ BauO folgt nämlich, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nur durch Bestimmungen der NÖ BauO, des NÖ ROG 1976, der NÖ Aufzugsverordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. Die Bf (Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) können daher keine subjektivöffentlichen Rechte aus Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes sowie den von ihnen zitierten Bestimmungen aus den "technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)" ableiten. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. E vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück vergleiche E vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181, mwN). Der Nachbar kann daraus allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO ableiten vergleiche E vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Schon aus dem Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO folgt nämlich, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nur durch Bestimmungen der NÖ BauO, des NÖ ROG 1976, der NÖ Aufzugsverordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. Die Bf (Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) können daher keine subjektivöffentlichen Rechte aus Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes sowie den von ihnen zitierten Bestimmungen aus den "technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)" ableiten. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche E vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050125.X03

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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