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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9 idF 2013/I/164;Rechtssatz
Säumnisbeschwerdeverfahren, in denen noch im Jahr 2013 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen UVS eingebracht wurde, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch beim VwGH anhängig waren, gelten gemäß § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag. In diesen Fällen sind die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Fristsetzungsanträge anzuwenden. Hat das Landesverwaltungsgericht bis zum Ablauf der eingeräumten Frist dem Auftrag gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz VwGG nicht entsprochen und es ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat der VwGH gemäß § 42a VwGG dem Verwaltungsgericht aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.Säumnisbeschwerdeverfahren, in denen noch im Jahr 2013 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen UVS eingebracht wurde, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch beim VwGH anhängig waren, gelten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag. In diesen Fällen sind die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Fristsetzungsanträge anzuwenden. Hat das Landesverwaltungsgericht bis zum Ablauf der eingeräumten Frist dem Auftrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz VwGG nicht entsprochen und es ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat der VwGH gemäß Paragraph 42 a, VwGG dem Verwaltungsgericht aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210202.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014