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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Wendung, dass die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0143, sowie vom 30. April 1998, 97/06/0225). Die Behörde hat hierbei nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) von sich aus den Sachverhalt festzustellen (vgl. ebenfalls das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. April 1998, 97/06/0225).Die Wendung, dass die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0143, sowie vom 30. April 1998, 97/06/0225). Die Behörde hat hierbei nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) und der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) von sich aus den Sachverhalt festzustellen vergleiche ebenfalls das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. April 1998, 97/06/0225).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150298.X01Im RIS seit
17.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014