RS Vwgh 2014/5/22 2013/15/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Wendung, dass die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0143, sowie vom 30. April 1998, 97/06/0225). Die Behörde hat hierbei nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) von sich aus den Sachverhalt festzustellen (vgl. ebenfalls das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. April 1998, 97/06/0225).Die Wendung, dass die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0143, sowie vom 30. April 1998, 97/06/0225). Die Behörde hat hierbei nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) und der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) von sich aus den Sachverhalt festzustellen vergleiche ebenfalls das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. April 1998, 97/06/0225).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150298.X01

Im RIS seit

17.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten