Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0105Rechtssatz
Ob eine Rechnung (ein sonstiger Abrechnungsbeleg) zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf auf den jeweiligen Beleg bezogener Feststellungen (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022). Für die Anwendung eines "Mischsatzes" im Zusammenhang mit der Kürzung geltend gemachter Vorsteuern fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall wäre es daher Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, die von der Abgabepflichtigen umsatz- und ertragsteuerlich geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen daraufhin zu untersuchen und in Wahrnehmung ihrer Obliegenheit zur Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die betriebliche Veranlassung von der Abgabepflichtigen bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Erst daran anschließend kann die rechtliche Beurteilung treten, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben/Vorsteuern erfüllt sind oder der Berücksichtigung ein gesetzliches Abzugsverbot (vgl. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 oder § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994) entgegen steht.Ob eine Rechnung (ein sonstiger Abrechnungsbeleg) zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf auf den jeweiligen Beleg bezogener Feststellungen vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022). Für die Anwendung eines "Mischsatzes" im Zusammenhang mit der Kürzung geltend gemachter Vorsteuern fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall wäre es daher Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, die von der Abgabepflichtigen umsatz- und ertragsteuerlich geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen daraufhin zu untersuchen und in Wahrnehmung ihrer Obliegenheit zur Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die betriebliche Veranlassung von der Abgabepflichtigen bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Erst daran anschließend kann die rechtliche Beurteilung treten, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben/Vorsteuern erfüllt sind oder der Berücksichtigung ein gesetzliches Abzugsverbot vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, KStG 1988 oder Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994) entgegen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150094.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014