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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4;Rechtssatz
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0161, mwN). Im Regelfall wird die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, 89/13/0135). Besteht die Absicht der Ehegatten, eine Wohngemeinschaft aufzunehmen, ist bei einer "intakten" Ehe auch dann nicht vom Merkmal des "Dauerndgetrennt-Lebens" auszugehen, wenn die Ehegatten noch über keine geeignete gemeinsame Wohnung verfügen, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1998, 93/13/0109). An dem Zustand des Dauernd-getrennt-Lebens ändert hingegen die Tatsache nichts, dass jener Elternteil, welcher die eheliche Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch gemeinsamer Kinder, in dieselbe zurückkehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, 83/13/0153, VwSlg 5857 F/1984). Im vorliegenden Fall bestand zwar zum Zeitpunkt der Eheschließung "noch" kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehepartner hatten aber geplant, gemeinsam in das von der Ehegattin angekaufte Haus zu ziehen; der Ehemann beteiligte sich dazu auch an den Renovierungsarbeiten. Solange aber eine solcherart objektivierbare Absicht, einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen, bestand, ist nicht von einem Dauernd-getrennten-Leben der Ehepartner auszugehen, auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz letztlich nicht zustande gekommen ist. Gelegentliche Besuche des gemeinsamen Kindes am Wochenende begründen hingegen kein Zusammenleben.Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0161, mwN). Im Regelfall wird die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, 89/13/0135). Besteht die Absicht der Ehegatten, eine Wohngemeinschaft aufzunehmen, ist bei einer "intakten" Ehe auch dann nicht vom Merkmal des "Dauerndgetrennt-Lebens" auszugehen, wenn die Ehegatten noch über keine geeignete gemeinsame Wohnung verfügen, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 1998, 93/13/0109). An dem Zustand des Dauernd-getrennt-Lebens ändert hingegen die Tatsache nichts, dass jener Elternteil, welcher die eheliche Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch gemeinsamer Kinder, in dieselbe zurückkehrt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, 83/13/0153, VwSlg 5857 F/1984). Im vorliegenden Fall bestand zwar zum Zeitpunkt der Eheschließung "noch" kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehepartner hatten aber geplant, gemeinsam in das von der Ehegattin angekaufte Haus zu ziehen; der Ehemann beteiligte sich dazu auch an den Renovierungsarbeiten. Solange aber eine solcherart objektivierbare Absicht, einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen, bestand, ist nicht von einem Dauernd-getrennten-Leben der Ehepartner auszugehen, auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz letztlich nicht zustande gekommen ist. Gelegentliche Besuche des gemeinsamen Kindes am Wochenende begründen hingegen kein Zusammenleben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150002.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014