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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §204 Abs2;Rechtssatz
Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 UGB vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibung, die inzwischen vorzunehmen gewesen wäre, zuzuschreiben. Die Höhe der Zuschreibung ist nach herrschender Auffassung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, die nicht überschritten werden dürfen. Eine weitere Grenze bildet die vorgenommene (außerplanmäßige) Abschreibung, die ihrerseits sowohl durch den Umfang der Werterhöhung als auch durch die bisher vorzunehmenden (planmäßigen) Abschreibungen begrenzt wird (vgl. Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB II2/RLG, § 208 Rz 17, mwN).Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, UGB vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, UGB im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibung, die inzwischen vorzunehmen gewesen wäre, zuzuschreiben. Die Höhe der Zuschreibung ist nach herrschender Auffassung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, die nicht überschritten werden dürfen. Eine weitere Grenze bildet die vorgenommene (außerplanmäßige) Abschreibung, die ihrerseits sowohl durch den Umfang der Werterhöhung als auch durch die bisher vorzunehmenden (planmäßigen) Abschreibungen begrenzt wird vergleiche Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB II2/RLG, Paragraph 208, Rz 17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150127.X04Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018