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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0003 E 23. Mai 2014Rechtssatz
Prüfungsfeststellungen der Österreichischen Nationalbank gelten im Verfahren zwar als Sachverständigengutachten (vgl. § 79 Abs. 4 BWG 1993 und § 3 Abs. 2 FMABG 2001), für die Beurteilung eines Vertrags- und Statutenwerks mit dem Zentralinstitut enthebt dies die belBeh jedoch nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung, - allenfalls auf der Grundlage der Prüfberichte - darüber eigene Feststellungen zu treffen, die dann von der belBeh rechtlich zu beurteilen sind. Erst wenn dann ein Verstoß gegen § 25 Abs. 13 BWG 1993 durch die beschwerdeführende Partei feststeht, kann ihr ein Auftrag nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG 1993 erteilt werden.Prüfungsfeststellungen der Österreichischen Nationalbank gelten im Verfahren zwar als Sachverständigengutachten vergleiche Paragraph 79, Absatz 4, BWG 1993 und Paragraph 3, Absatz 2, FMABG 2001), für die Beurteilung eines Vertrags- und Statutenwerks mit dem Zentralinstitut enthebt dies die belBeh jedoch nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung, - allenfalls auf der Grundlage der Prüfberichte - darüber eigene Feststellungen zu treffen, die dann von der belBeh rechtlich zu beurteilen sind. Erst wenn dann ein Verstoß gegen Paragraph 25, Absatz 13, BWG 1993 durch die beschwerdeführende Partei feststeht, kann ihr ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 erteilt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020013.X04Im RIS seit
05.08.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014