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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32001L0034 Prospekt-RL Art10 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A K in S, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 2013, Zl. UVS- 06/FM/47/8617/2012-12, betreffend Übertretung des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bezüglich der in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Geschäftsordnung der P AG jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0002, im Übrigen jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0001. In diesen Verfahren wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch vorliegend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bezüglich der in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Geschäftsordnung der P AG jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0002, im Übrigen jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0001. In diesen Verfahren wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch vorliegend gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. März 2014
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020003.X00Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014