RS Vwgh 2014/5/26 2013/17/0498

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, Zl. 90/13/0208, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine Überwälzbarkeit der Abgabenschuld die Annahme persönlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung für den betroffenen Steuerpflichtigen ausschließt. Wenn schon die "echte" Überwälzbarkeit von Abgaben vom Abgabepflichtigen auf seine nicht abgabepflichtigen Kunden den Ausschluss persönlich bedingter Unbilligkeit bewirkt, so muss dies umso mehr für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem der (bloß) Abfuhrpflichtige die Abgabe von Gesetzes wegen vom abgabepflichtigen Besucher einzuheben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X05

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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