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L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe VorarlbergNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, Zl. 90/13/0208, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine Überwälzbarkeit der Abgabenschuld die Annahme persönlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung für den betroffenen Steuerpflichtigen ausschließt. Wenn schon die "echte" Überwälzbarkeit von Abgaben vom Abgabepflichtigen auf seine nicht abgabepflichtigen Kunden den Ausschluss persönlich bedingter Unbilligkeit bewirkt, so muss dies umso mehr für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem der (bloß) Abfuhrpflichtige die Abgabe von Gesetzes wegen vom abgabepflichtigen Besucher einzuheben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X05Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018