TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/22 92/10/0063

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;

Norm

LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z1;
NatSchG Slbg 1977 §39 Abs2;
SeenschutzV Slbg 1980 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 1992, Zl. 16/02-9087/2-1992, betreffend Einstellung einer Bauführung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im folgenden: BH) vom 19. Mai 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 93/1980, in Verbindung mit § 2 Z. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, und den §§ 14 Abs. 2 und 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86 (im folgenden: Sbg NSchG), die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Sanierung und geringfügigen Erweiterung eines bestehenden Objektes (Wochenendhaus) auf den Parzellen nn1 und nn2, KG M, nach Maßgabe der eingereichten Pläne sowie der Verhandlungsschrift vom 4. Mai 1988 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei einem von Organen der BH am 3. Mai 1990 durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, daß das Wochenendhaus nicht entsprechend dem Bescheid vom 19. Mai 1988 saniert bzw. geringfügig erweitert wurde, sondern daß es zur Gänze abgetragen, eine 3 m tiefe Baugrube ausgehoben und bereits eine Kellerbodenplatte mit den Ausmaßen 8,05 m x 6,76 m betoniert worden war.

Mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1990 wurde gemäß den §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 Sbg NSchG die vom Beschwerdeführer auf den Grundparzellen nn1 und nn2 der KG M unbefugt veranlaßte Bauführung - Betonierung einer Kellerbodenplatte im Ausmaß von 6,76 m x 8,05 m für die Errichtung eines Badehauses - mit sofortiger Wirkung eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die im Spruch beschriebene Baumaßnahme nicht als Generalsanierung und geringfügige Erweiterung, sondern als Neubau zu qualifizieren und daher vom naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 1988 nicht gedeckt sei.

Mit Eingabe vom 14. Mai 1990 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die naturschutzbehördliche Genehmigung zur erweiterten Unterkellerung seines Wochenendhauses.

Von der BH wurde am 22. Mai 1990 bei einem Ortsaugenschein festgestellt, daß die Arbeiten an der Neuerrichtung des Wochenendhauses trotz des Bescheides vom 4. Mai 1990 nicht eingestellt wurden.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer gegen den Baueinstellungsbescheid der BH vom 4. Mai 1990 Berufung.

Mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 1990 stellte der Beschwerdeführer bei der BH den Antrag auf Abänderung bzw. Erweiterung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 19. Mai 1988 dahingehend, daß der Ersatz des zur Weiterverwendung vorgesehenen Altbestandes durch die auch hinsichtlich des übrigen Bauvorhabens vorgesehenen Holzblockwände sowie eine gänzliche Unterkellerung des Bauvorhabens und eine Abänderung des Kellerzuganges bewilligt werde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baueinstellungsbescheid der BH vom 4. Mai 1990 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der behördlichen Einstellung des Bauverfahrens (gemeint offenbar: der Bauführung) habe die Naturschutzbehörde übersehen, daß die von ihr geltend gemachten rechtlichen Überlegungen primär der Bau- bzw. Raumordnungsbehörde zur Beurteilung zugewiesen seien und daß von der Baubehörde darüber durch rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung und Bauplatzerklärung bereits abgesprochen worden sei. Nach den Bestimmungen des NSchG habe die Behörde eine Maßnahme im Landschaftsschutzgebiet zu bewilligen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, das Landschaftsgefüge oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne der Regelungen des § 12 abträglichen Weise beeinflußt werde. Daraus ergebe sich, daß von der Naturschutzbehörde im Falle einer Bewilligung nach § 14 Sbg NSchG der Gesamteindruck einer Maßnahme nach außen zu beurteilen sei. Das neue Wochenendhaus unterscheide sich vom alten in seiner Außenansicht nicht. Es stelle in bezug auf die Belange des Naturschutzes keine Verschlechterung dar. Mit der im Einstellungsbescheid angeführten Berechnung der Ausmaße der Kellerbodenplatte werde der unrichtige Eindruck erweckt, es sei eine Abänderung des Projektes auch hinsichtlich der Ausmaße des Erdgeschoßes beabsichtigt. Auch die Abmessungen der Teilunterkellerung seien unrichtig wiedergegeben. Durch die Abänderung im Kellerbereich entfalle eine häßliche, mit Stützmauer und Geländer versehene Erhebung über das Naturgelände.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 Abs. 1 und 2 Sbg NSchG lautet:

"(1) Werden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung untersagt oder bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ohne Rücksicht hierauf oder in einer anderen Weise, als dies der erteilten Bewilligung oder Berechtigung entspricht, ausgeführt, so kann die Naturschutzbehörde von demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt, gesetzt oder diese als Verfügungsberechtigter geduldet hat, auf seine Kosten die Beseitigung, die Herstellung des früheren bzw. des bewilligten oder angezeigten Zustandes in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise verlangen. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Naturschutzbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der Ausführung der Maßnahme verfügen."

Das Objekt (Wochenendhaus) des Beschwerdeführers, welches Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, liegt in dem durch die Seenschutzverordnung 1980, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 93/1980, zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Seenschutzgebiet.

Nach § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung 1980 findet im Seenschutzgebiet die Allgemeine Landschaftschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 (ALV), Anwendung.

Nach § 2 Z. 1 der ALV ist - soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt - die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Die Ausnahmen des § 3 ALV finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer das auf den Parzellen nn1 und nn2 der KG M bestehende Objekt zur Gänze abgerissen und mit dem Bau eines neuen Wochenendhauses begonnen hat. Diese nach § 2 Z. 1 ALV bewilligungspflichtige Maßnahme war durch den Bescheid der BH vom 19. Mai 1988 nicht gedeckt, da diese Bewilligung nur die Sanierung - unter Aufrechterhaltung eines Teiles des Altbestandes - und die geringfügige Erweiterung des bestehenden Objektes umfaßt, nicht aber die gänzliche Neuerrichtung nach einem Abriß und zwar auch dann nicht, wenn das neue Objekt sich hinsichtlich der "Außenansicht" nicht vom abgerissenen Objekt unterscheiden sollte. Durch den Abriß verlor die naturschutzbehördliche Bewilligung ihre Wirksamkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132). Das Vorliegen einer Bauplatzbewilligung und einer Baubewilligung ersetzt nicht die nach § 2 Z. 1 ALV erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das neue Objekt unterscheide sich in den Außenansichten nicht vom abgerissenen und sei den Interessen des Naturschutzes nicht abträglich, kann allenfalls in dem auf Grund seiner Anträge eingeleiteten Verfahren zur Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für das neue Wochenendhaus von Bedeutung sein. Für die im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidende Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Baueinstellungsauftrag nach § 39 Abs. 2 Sbg NSchG erlassen hat, kommt es nur darauf an, ob der Beschwerdeführer eine naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die entsprechende Bewilligung bzw. in Abweichung von der erteilten Bewilligung auszuführen begonnen hat. Dies ist zu bejahen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100063.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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