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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch den Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes wird der Umfang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch auf Grund eines Auftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG unzulässig (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0194). Die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte - nach Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet war - nur "im Übrigen", also insoweit, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet war. Die in der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene ausdrückliche Anfechtung des gesamten angefochtenen Bescheides ist, soweit sie sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, damit verspätet, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war.Durch den Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes wird der Umfang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch auf Grund eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unzulässig (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0194). Die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte - nach Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet war - nur "im Übrigen", also insoweit, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtet war. Die in der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene ausdrückliche Anfechtung des gesamten angefochtenen Bescheides ist, soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht, damit verspätet, sodass die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030012.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017