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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. 2013/16/0011, mwN). Selbiges gilt auch, wenn es sich um das ausführende Verhalten eines Rechtsanwaltsanwärters handelt. Das Verschulden des beim bevollmächtigten Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters kann nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden im zuvor genannten Sinn trifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 97/19/1386).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. 2013/16/0011, mwN). Selbiges gilt auch, wenn es sich um das ausführende Verhalten eines Rechtsanwaltsanwärters handelt. Das Verschulden des beim bevollmächtigten Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters kann nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden im zuvor genannten Sinn trifft vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 97/19/1386).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014160002.X01Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014