RS Vwgh 2014/5/28 Ro 2014/12/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
beobachten
merken

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §8;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §11 Abs1 idF 2008/I/028;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §13 Abs1 idF 2008/028;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §13 Abs2 idF 2008/028;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §13a Abs3 idF 2008/I/028;
VwGG §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beamte stellte den Antrag, mit Bescheid die Rechtswidrigkeit des Gutachtens der Objektivierungskommission festzustellen. Dem Beamten kam im Verfahren über die zwischen ihm und der Dienstbehörde wesentliche Frage der Zulässigkeit des dargestellten Antrages unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung im Verfahren Parteistellung zu. Seine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH ist daher gegeben (vgl. E 28. Jänner 2013, 2012/12/0157). Nach der klaren Anordnung des § 13a Abs. 3 zweiter Satz iVm § 11 Abs. 1 zweiter Satz Bgld ObjektivierungsG 1988 ist vom Fehlen einer Parteistellung des Beamten im Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens durch die Objektivierungskommission auszugehen. Dies hat zur Folge, dass auch ein - für die Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderliches - rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ergebnisses des Objektivierungsverfahrens ausscheidet (Hinweis E 16. Dezember 2009, 2009/12/0009). Es wäre kaum einsichtig, dass der Gesetzgeber den Funktionsinhabern zwar im Verfahren vor der Objektivierungskommission die Parteistellung absprechen, diese für die darauf folgende (eigentliche) Entscheidung über die Frage der Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens jedoch zuerkennen wollte; der Ausschluss der Parteistellung des Funktionsinhabers erstreckt sich somit auch auf die Entscheidung über seine Weiterbestellung (vgl. B 16. März 2005, 2005/12/0031; E 14. Oktober 2013, 2013/12/0099). Da weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung nach § 13 Abs. 1 noch auf Weiterbestellung nach § 13 Abs. 2 des Bgld ObjektivierungsG 1988 (insbesondere in diesen gesetzlichen Anordnungen) begründet wurde, kann auch kein Rechtsanspruch darauf zustehen, die der Versagung einer solchen Ernennung zu Grunde liegenden rechtlichen Überlegungen der Behörde (als einzelne Aspekten des Ernennungsvorganges - hier im angestrebten vereinfachten Verfahren nach § 13b Abs. 1 legcit, also ohne Ausschreibungs- und Eignungsprüfungsverfahren nach § 12 legcit) einer Überprüfung zuzuführen (vgl. E 10. September 2009, 2008/12/0217; E 19. Dezember 2012, 2012/12/0082).Der Beamte stellte den Antrag, mit Bescheid die Rechtswidrigkeit des Gutachtens der Objektivierungskommission festzustellen. Dem Beamten kam im Verfahren über die zwischen ihm und der Dienstbehörde wesentliche Frage der Zulässigkeit des dargestellten Antrages unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung im Verfahren Parteistellung zu. Seine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH ist daher gegeben vergleiche E 28. Jänner 2013, 2012/12/0157). Nach der klaren Anordnung des Paragraph 13 a, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Bgld ObjektivierungsG 1988 ist vom Fehlen einer Parteistellung des Beamten im Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens durch die Objektivierungskommission auszugehen. Dies hat zur Folge, dass auch ein - für die Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderliches - rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ergebnisses des Objektivierungsverfahrens ausscheidet (Hinweis E 16. Dezember 2009, 2009/12/0009). Es wäre kaum einsichtig, dass der Gesetzgeber den Funktionsinhabern zwar im Verfahren vor der Objektivierungskommission die Parteistellung absprechen, diese für die darauf folgende (eigentliche) Entscheidung über die Frage der Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens jedoch zuerkennen wollte; der Ausschluss der Parteistellung des Funktionsinhabers erstreckt sich somit auch auf die Entscheidung über seine Weiterbestellung vergleiche B 16. März 2005, 2005/12/0031; E 14. Oktober 2013, 2013/12/0099). Da weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung nach Paragraph 13, Absatz eins, noch auf Weiterbestellung nach Paragraph 13, Absatz 2, des Bgld ObjektivierungsG 1988 (insbesondere in diesen gesetzlichen Anordnungen) begründet wurde, kann auch kein Rechtsanspruch darauf zustehen, die der Versagung einer solchen Ernennung zu Grunde liegenden rechtlichen Überlegungen der Behörde (als einzelne Aspekten des Ernennungsvorganges - hier im angestrebten vereinfachten Verfahren nach Paragraph 13 b, Absatz eins, legcit, also ohne Ausschreibungs- und Eignungsprüfungsverfahren nach Paragraph 12, legcit) einer Überprüfung zuzuführen vergleiche E 10. September 2009, 2008/12/0217; E 19. Dezember 2012, 2012/12/0082).

Schlagworte

Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120034.J01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten