TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/14 2013/12/0099

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §18 Abs4;
AusG 1989 §19 Abs2;
AVG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Mag. A in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 13. Mai 2013, Zl. P401083/146-PersB/2013, betreffend Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 3. Juli 2008 mit sofortiger Wirksamkeit auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1 im Planstellenbereich der belangten Behörde ernannt worden. Die Aufgabe dieses Arbeitsplatzes umfasste die Leitung der (mit 1. Juni 2008 neu eingerichteten) "Sektion III - Bereitstellung".

Mit - am 13. Dezember 2012 übernommenem - Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) mit, nicht zu beabsichtigen, ihn neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen).

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einspruch und ersuchte "um Befassung der Wiederbestellungskommission". Ebenso beantragte er gemäß den §§ 16 und 17 AusG die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der genannten Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung, der organisatorischen Fähigkeiten und seiner Eignung zur weiteren Ausübung dieser Funktion durch eine Weiterbestellungskommission.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer "in der ggstdl. Causa, insbesondere zu dem … beantragten Gutachten über (seine) Bewährung in der Funktion" um Akteneinsicht. Sollte die Akteneinsicht verwehrt werden, ersuche er um bescheidmäßige Erledigung. In der Folge urgierte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer diese unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Einräumung rechtlichen Gehörs mit Eingaben vom 5. und 25. März 2013.

Mit Erledigung vom 8. April 2013 räumte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Er verwies - nach Darstellung des bisherigen Verfahrens - darauf, dass auch die im Sinne des § 16 Abs. 2 AusG eingerichtete Weiterbestellungskommission zum Ergebnis gekommen sei, der Beschwerdeführer sollte in seiner Funktion nicht weiter bestellt werden. Das behauptete Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sei zu verneinen, weil ein Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 AusG, also dem einschlägigen Materiengesetz, keine Parteistellung habe. Für das Verfahren vor der Weiterbestellungskommission habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 16. März 2005, Zl. 2005/12/0031, klargestellt, dass dem Funktionsinhaber gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 1 AusG keine Parteistellung zukomme. Dem Antrag auf Akteneinsicht könne daher nicht stattgegeben werden.

Am 19. April 2013 gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab, in der er an seinem bisherigen Standpunkt festhielt und ergänzend ausführte, der Antrag auf Befassung der Weiterbestellungskommission münde auf Grund der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 AusG in ein Verwaltungsverfahren. Die Entscheidung über die Weiterbestellung habe nach Vorliegen des Gutachtens in Bescheidform zu ergehen. Daraus sei zu erkennen, dass sowohl die Parteistellung als auch das Recht auf Akteneinsicht zu bejahen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Anträge vom 12.02.2013, 05.03.2013 und 25.03.2013 um Akteneinsicht" im Weiterbestellungsverfahren als Leiter der Sektion III-Bereitstellung der belangten Behörde gemäß § 17 AVG iVm § 3 DVG und § 8 AVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Akteneinsicht in das Weiterbestellungsverfahren nicht gewährt werde.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, wer an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sei und daher Parteistellung habe, ergebe sich aus der konkret anzuwendenden materiellen Rechtslage. Im vorliegenden Verfahren sei als einschlägiges Materiengesetz das AusG heranzuziehen, worin der Gesetzgeber eindeutig festgelegt habe, dass ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit einer ausgeschriebenen Funktion oder einem Arbeitsplatz und daher keine Parteistellung habe (§ 15 Abs. 1 AusG). Der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 16. März 2005, Zl. 2005/12/0031, näher dargelegt, dass dem Funktionsinhaber jedenfalls im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission keine Parteistellung zukomme. Hievon zu trennen sei die vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheidung über die Weiterbestellung als Leiter der Sektion III-Bereitstellung (Ernennung durch Entschließung des Bundespräsidenten). Im vorliegenden Verfahren, das lediglich in dieses Verwaltungsverfahren (Entscheidung über die Weiterbestellung - nach Vorliegen des Gutachtens - mit Bescheid) münde, fehle dem Beschwerdeführer die Parteistellung, sodass auch kein Recht auf Akteneinsicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst wird, auch in Ansehung der maßgeblichen Rechtslage, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den bereits mehrfach zitierten hg. Beschluss vom 16. März 2005, Zl. 2005/12/0031, verwiesen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aus der Begründung dieses Beschlusses abzuleiten, dass der Inhaber der Funktion im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 1 AusG keine Parteistellung hat.

Da es kaum einsichtig wäre, dass der Gesetzgeber den Funktionsinhabern zwar im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission die Parteistellung absprechen, für die darauf folgende (eigentliche) Entscheidung des Leiters der Zentralstelle über die Frage der Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens jedoch zuerkennen wollte (vgl. zu einer ähnlichen Situation im Bereich der Personalkommissionen nach dem Staatsanwaltschaftsgesetz BGBl. Nr. 164/1986 das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0089; siehe - in Abgrenzung zu Verfahren nach den §§ 207h ff BDG 1979 - auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050), dürfte sich der Ausschuss der Parteistellung des Funktionsinhabers gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AusG auch auf die Entscheidung über die Weiterbestellung gemäß § 19 Abs. 2 AusG erstrecken.

Mangels Parteistellung besteht gemäß § 17 Abs. 1 AVG auch kein subjektiv prozessuales Recht auf Akteneinsicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2, mwN aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Über einen anderen Gegenstand als das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in seinem Weiterbestellungsverfahren hat der angefochtene Bescheid nicht abgesprochen. Die insoweit erstatteten Ausführungen der nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobenen Beschwerde, die der belangten Behörde zum Teil Säumnis vorwerfen und generell in der Sache des zu prüfenden Verwaltungsverfahrens keine Deckung finden, gehen somit ins Leere.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Oktober 2013

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120099.X00

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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